Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg festgesetzt wird

360. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntariffür Hausbesorgerinnen und Hausbesorger ? Salzburg

M 18/2023/XXVI/99/18

Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins,

Dieser Mindestlohntarif gilt:

1.Ziffer einsRäumlich: für das Bundesland Salzburg;2.Ziffer 2persönlich und fachlich: für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, Anwendung findet und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,a)Litera adie in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Hausbesorgerinnen und Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oderb)Litera bwenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 HausbesorgergesetzDienstleistungen nach Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Hausbesorgergesetz§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDas von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger monatlich zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird in einer Höhe festgesetzt, die sich aus folgenden Anteilen ergibt:Das von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger monatlich zu leistende Entgelt für die nach den Paragraphen 3, und 4 Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird in einer Höhe festgesetzt, die sich aus folgenden Anteilen ergibt:1.Ziffer einsfür Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,3474 ?,
  • 2.Ziffer 2für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,3474 ?,3.Ziffer 3für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,6348 ?.In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Z 1 und...

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