Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Zusatzkollektivvertrag ?Zweckzuschuss? zum SWÖ?KV 2024 über einen Pflegezuschuss zur Satzung erklärt wird
26. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Zusatzkollektivvertrag ?Zweckzuschuss? zum SWÖ?KV 2024 über einen Pflegezuschuss zur Satzung erklärt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023,, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 24. Jänner 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Satzung des Zusatzkollektivvertrages ?Zweckzuschuss? zum SWÖ?KV 2024 über einen PflegezuschussS 2/2024/XXII/96/2Geltungsbereich der Satzung§ 1.Paragraph eins,
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN