Verordnung des Bundesministers Arbeit und Wirtschaft über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in gewerblichen Betriebsanlagen und bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen 2023 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 ? Pyr-LV 2023)

130. Verordnung des Bundesministers Arbeit und Wirtschaft über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in gewerblichen Betriebsanlagen und bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen 2023 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 ? Pyr-LV 2023) Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022, wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1994 wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund des Paragraph 69, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994 wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

1. AbschnittGeltungsbereich und BegriffsbestimmungenGeltungsbereich§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 ? PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, bis zu einer Lagermenge von höchstens 10.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in gewerblichen Betriebsanlagen, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie in bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen. Diese Verordnung gilt für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 ? PyroTG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, bis zu einer Lagermenge von höchstens 10.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in gewerblichen Betriebsanlagen, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie in bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen.

Lagerung§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsLagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein pyrotechnischer Gegenstände und Sätze zum Zweck der Aufbewahrung.
  • (2)Absatz 2Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn pyrotechnische Gegenstände und Sätze kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt, zum Verkauf oder zum Verbau in der Fahrzeugserienproduktion bereitgehalten werden.
  • (3)Absatz 3Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn pyrotechnische Gegenstände und Sätze1.Ziffer einsim Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz ? GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, befördert werden, oderim Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz ? GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, befördert werden, oder
  • 2.Ziffer 2aufgrund einer Bewilligung nach § 28 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 2 oder § 39 Abs. 3 PyroTG 2010 aufbewahrt werden.aufgrund einer Bewilligung nach Paragraph 28, Absatz eins und 2, Paragraph 32, Absatz 3 und 4, Paragraph 37, Absatz 2, oder Paragraph 39, Absatz 3, PyroTG 2010 aufbewahrt werden.Begriffsbestimmungen§ 3.Paragraph 3

    Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

    1.Ziffer eins?Abstand?: die Distanz gemessen von der äußeren Umrandung der Lagerung bis zur nächstgelegenen äußeren Umrandung des betreffenden Objekts;2.Ziffer 2?ADR?: das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 21/2021;?ADR?: das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch III Nr. 21/2021;3.Ziffer 3?Aufenthaltsraum?: ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (zB Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum);4.Ziffer 4?geeigneter Raum?: ein versperrbarer Raum, neben oder unmittelbar über oder unter dem sich keine Wohnräume und ? ausgenommen betriebseigene Verkaufsräume ? keine sonstigen, betriebsfremden Personen zur Verfügung stehenden Aufenthaltsräume befinden und der den Anforderungen des § 7 Abs. 2, 3 und 4 genügt;?geeigneter Raum?: ein versperrbarer Raum, neben oder unmittelbar über oder unter dem sich keine Wohnräume und ? ausgenommen betriebseigene Verkaufsräume ? keine sonstigen, betriebsfremden Personen zur Verfügung stehenden Aufenthaltsräume befinden und der den Anforderungen des Paragraph 7, Absatz 2,, 3 und 4 genügt;5.Ziffer 5?Kommissionierung?: das Zusammenstellen von Bestellungen, das Verpacken und Umpacken, das Palettieren und die Abwicklung der Ein- und Auslagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze;6.Ziffer 6?Lagerbereich?: der Bereich, der aus einem oder mehreren Lagerräumen, -gebäuden oder -containern sowie den Brandschutzzonen und gegebenenfalls den Verkehrswegen zwischen den Lagergebäuden oder -containern besteht;7.Ziffer 7?Lagercontainer?: eine im Freien aufgestellte begehbare und versperrbare Einrichtung aus nicht brennbaren Materialien, die ausschließlich der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dient;8.Ziffer 8?Lagergebäude?: ein Gebäude aus nicht brennbaren Baustoffen, das ausschließlich der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dient;9.Ziffer 9?Lagerklasse 1.4 S?: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die so verpackt oder gestaltet sind, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt oder dass, wenn das Versandstück durch Brand beschädigt wurde, die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein solches Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden;10.Ziffer 10?Lagerklasse 1.4 G?: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die im Falle der Entzündung oder Zündung nur eine geringe Explosionsgefahr aufweisen, sofern die Auswirkungen im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt bleiben und es nicht zu erwarten ist, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen, wobei ein von außen einwirkendes Feuer keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes nach sich zieht;11.Ziffer 11?Lagerklasse 1.3 G?: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die feuergefährlich sind und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, unda)Litera abei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oderb)Litera bdie nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder eine geringe Splitter-, Sprengstück- und Wurfstückwirkung entsteht oder beide Wirkungen entstehen;12.Ziffer 12?Lagerklasse 1.1 G?: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die massenexplosionsfähig sind, sowie jene, die einer Lagerklasse nicht eindeutig zugeordnet werden können;13.Ziffer 13?Lagerraum?: ein Raum zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in einem Gebäude, das nicht ausschließlich der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze dient;14.Ziffer 14?leicht brennbare Materialien?: Materialien, die schon aufgrund einer geringen Zündenergie (zB durch Anhalten eines Streichholzes) innerhalb kurzer Zeit ((1)Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 9 und 10 müssen pyrotechnische Gegenstände und Sätze in einem Lagerraum...

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