Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (GMMO-VO Novelle 2015)

276. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (GMMO-VO Novelle 2015) Auf Grund des § 41 Gaswirtschaftgesetz 2011 ? GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz ? E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012), BGBl. II Nr. 171/2012 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2014, BGBl. II Nr. 234/2014, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 1 Z 16a wird folgende Z 16b eingefügt:

?16b. ?Verordnung (EU) Nr. 984/2013? die Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 273 vom 15.10.2013;?

2. § 4 lautet:

?§ 4. (1) An den Grenzkopplungspunkten, an denen Fernleitungsnetze miteinander verbunden sind, werden Kapazitätsprodukte nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 gebündelt.

(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber können gebündelte oder ungebündelte Kapazität auch mit Zuordnungsauflagen anbieten, um das Angebot an gebündelter Kapazität zu maximieren.?

3. In § 6 Abs. 1 wird nach die Wortfolge ?in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren? ersetzt durch die Wortfolge ?nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 984/2013?.

4. § 6 Abs. 3 entfällt.

5. § 8 lautet:

?§ 8. An Grenzkopplungspunkten sind die in Artikel 8 Abs. 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 genannten Anteile der technischen Jahreskapazität zurückzuhalten und frühestens in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität bzw. Quartalskapazität anzubieten. Über dieses Mindestmaß hinausgehende Anteile können gemäß den Ergebnissen einer von den Fernleitungsnetzbetreibern koordiniert durchzuführenden Bedarfserhebung und nach Konsultation angrenzender Fernleitungsnetzbetreiber je Grenzkopplungspunkt vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Kapazitätsverträge sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen.?

6. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge ?Der Betreiber der Online-Plattform? ersetzt durch die Wortfolge ?Die Online-Plattform? und nach der Wortfolge...

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