Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

341. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz ? 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 279/2020, wird wie folgt geändert:

1. § In § 7 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung ?31. Juli 2020? durch die Wendung ?31. August 2020? ersetzt.

2. § 8 lautet:

?§ 8.

Die Anhörung im Verfahren über die bedingte Entlassung (§ 152a StVG) ist für die Dauer aufrechter Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Verwendung technischer Einrichtungen zur...

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