Regeln der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Protokoll, geändert durch die Versammlung des Madrider Verbands mit Wirkung vom 1. Januar 1998

(Ãœbersetzung)

Regeln der Gemeinsamen Ausführungsordnung Kundgemacht in BGBl. III Nr. 109/1997 zum Madrider Abkommen und zum Protokoll, geändert durch die Versammlung des Madrider Verbands mit Wirkung vom 1. Januar 1998

Regel 6

Sprachen

(1) [keine Änderung]

(2) (Andere Mitteilungen als internationale Gesuche)

a) Mitteilungen, die ein internationales Gesuch betreffen, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, oder die sich daraus ergebende internationale Registrierung sind, vorbehaltlich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, in Französisch abzufassen; jedoch findet Buchstabe b Anwendung, wenn die sich aus einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, ergebende internationale Registrierung Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b ist oder gewesen ist.

b) [keine Änderung]

(3) (Eintragung und Veröffentlichung)

a) [keine Änderung]

b) [keine Änderung]

c) Handelt es sich bei der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b um die erste nachträgliche Benennung nach jener Regel in bezug auf eine bestimmte internationale Registrierung, so veröffentlicht das Internationale Büro zusammen mit der Veröffentlichung dieser nachträglichen Benennung im Blatt die internationale Registrierung in Englisch und veröffentlicht sie erneut in Französisch. Anschließend ist diese nachträgliche Benennung in Englisch und in Französisch in das internationale Register einzutragen. Die Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung aller Angaben, die auf Grund dieser Ausführungsordnung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, sind in Englisch und Französisch abzufassen.

(4) [keine Änderung]

Regel 15

Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen

(1) (Nicht vorschriftsmäßiges interationales Gesuch)

a) Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:

i) [keine Änderung]

ii) Angaben, die den Schluß zulassen, daß der Hinterleger berechtigt ist, ein internationales Gesuch einzureichen,

iii) die benannten Vertragsparteien,

iv) das Datum und die Nummer des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung,

v) die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer v oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vii genannte Erklärung der Ursprungsbehörde, Â

vi) und vii) [keine Änderung]

b) [keine Änderung]

(2) [keine...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT