Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden (VAG-Novelle 2007)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden (VAG-Novelle 2007) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel I

    Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9.12.2005, Seite 1) in österreichisches Recht umgesetzt.

    Artikel II

    Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

    Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2007, wird wie folgt geändert:

  2. In § 1a Abs. 1 erster Satz wird die Zitierung "den §§ 9 und 9a"durch die Zitierung "§ 9 Abs. 1, § 9a"ersetzt, nach der Zitierung "§ 13c," die Zitierung "§ 13d erster Satz,", nach der Zitierung "§ 14," die Zitierung "§ 15," und nach der Zitierung "§ 17d," die Zitierung "§ 17e," eingefügt.

  3. § 2 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 lautet:

      "(1) Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, unterliegen nicht diesem Bundesgesetz."

    2. Abs. 2 Z 1 lautet:

      "1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 6 Z 1 und 3 bis 7, Abs. 7 und 7a, Abs. 8 Z 1 und 3, Abs. 9, 10 und 11, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a, 3 und 4, § 7b Abs. 1, 1a und 3, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 3 und 5, § 10 Abs. 2 erster Satz und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 13d, § 17b, § 17c Abs. 1, 1a, 1b, 3 und 4, § 17e, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3a, Abs. 4 und 5, § 74, § 75 Abs. 1, § 76, § 77, § 79b Abs. 1a bis 6, § 79c, die §§ 86a bis 86m, § 99 Abs. 1, die §§ 100 bis 102, § 102a Abs. 1 und 2, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 bis 4a, § 105, § 107 Abs. 2 bis 4, § 107b Abs. 1 Z 1, 2, 2b, 6 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1 und 3, die §§ 109 bis 111, § 112 Z 4, die §§ 114 bis 118c, § 118e, § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a, Z 24 der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D,"

      c) In Abs. 2 Z 2 wird die Zitierung "§ 81a"durch die Zitierung "§ 84 Abs. 5a" ersetzt.

    3. Abs. 2a erhält die Bezeichnung "(2b)".

    4. Abs. 2a lautet:

      (2a) Auf ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, sind nur § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 6 Z 3 und 6, Abs. 7, 7a und 10, § 4a Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 6a, § 7a, § 7b Abs. 1, 1a und 3, § 8 Abs. 1 bis 3, § 8a, § 10 Abs. 2 erster Satz und 3, § 11 Abs. 2 und 3, § 17b, § 17e, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3a, Abs. 4 und Abs. 5, § 73g Abs. 1, 2, 4 und 6, § 74, § 75 Abs. 1, § 77, § 79b Abs. 1a bis 6, § 79c, § 99 Abs. 1, die §§ 100 bis 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 bis 4a, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1 und 3, die §§ 109 bis 111, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 118a, § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a, Z 24 der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D anzuwenden.

  4. An § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, kann das Halten und Verwalten von Beteiligungen an einem untergeordneten Unternehmen der Finanzbranche im Sinn des Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar 2003, Seite 1) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen.

  5. § 4 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 dritter Satz lautet:

      Die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession anderer Versicherungszweige außer der Unfallversicherung, der Krankenversicherung und der Rückversicherung schließen einander aus.

    2. Abs. 2a entfällt.

    3. Folgender Abs. 11 wird angefügt:

      "(11) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt oder über Internet die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist."

  6. An § 7a werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

    "(5) Das Erlöschen der Konzession bewirkt, dass Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.

    (6) Nach Erlöschen der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und über Internet kundzumachen."

  7. In § 7c Abs. 1 wird die Zitierung "§ 56 Abs. 1 Z 1 und 2" durch die Zitierung "§ 56 Abs. 1 Z 1 bis 3" ersetzt.

  8. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:

    "1. die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will,"
  9. In § 9 Abs. 1 wird im Einleitungssatz das Wort "Versicherungsvertrag" durch das Wort "Direktversicherungsvertrag"ersetzt.

  10. In § 9a Abs. 1 wird im Einleitungssatz das Wort "Versicherungsvertrages" durch das Wort "Direktversicherungsvertrages"ersetzt.

  11. § 10 Abs. 2 erster Satz lautet:

    "Änderungen in der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch der Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abgeschlossen hat, sind der FMA anzuzeigen."

  12. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Im ersten Satz wird die Wortfolge "ihrer geschäftsführenden Direktoren" durch die Wortfolge "neuer geschäftsführender Direktoren" ersetzt.

    2. Der dritte Satz lautet:

    Die Wahl neuer Mitglieder des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.

  13. § 13a Abs. 2 erster Satz lautet:

    Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen oder die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten, so ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens (der übernehmenden Zweigniederlassung) zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen (die übernehmende Zweigniederlassung) nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt oder die FMA von diesem die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.

  14. Nach § 13c Abs. 2 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

    Das Versicherungsunternehmen hat dieses Recht den betroffenen Versicherungsnehmern mitzuteilen.

  15. Nach § 13c wird folgender § 13d eingefügt:

    "§ 13d. Auf die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, sind nur § 13 Abs. 1, 2 erster Satz, § 13a Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 4 und 6, § 13b Abs. 3 und § 13c anzuwenden. Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen, so ist die Genehmigung zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt oder die FMA von diesem die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind."

  16. In § 14 Abs. 1 erster Satz wird das Wort "Versicherungsverträge" durch das Wort "Direktversicherungsverträge"ersetzt.

  17. § 15 lautet:

    "§ 15. Dienstleistungsverkehr liegt auch vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Rückversicherungsverträge mit einem Vorversicherer mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat abschließen. § 14 Abs. 3 bis 7 und § 16 sind in diesem Fall nicht anzuwenden."

  18. § 17c wird wie folgt geändert:

    1. Nach Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

      "(1b) Die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat aus der übernommenen Rückversicherung gelten im Sinn des Abs. 1 als erfüllbar."

    2. In Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort "Rückversicherungsbedingungen" durch das Wort "Rückversicherungsbeziehungen" ersetzt.

  19. § 17e lautet:

    "§ 17e. Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern (Rückversicherungsvermittlern) in Anspruch nehmen."

  20. In § 18f Abs. 1 Z 2 wird die Zitierung "§ 1 Abs. 2 und 2a des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990 (PKG)," durch die Zitierung "§ 1 Abs....

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