Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird (VAG-Novelle 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 13/1992, wird wie folgt geändert:

  1.   Nach dem § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:

    „§ 1 a. Ausländische Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), unterliegen nicht diesem Bundesgesetz, soweit sie sich im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über die in § 8 Abs. 5 angeführten Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen."

  2.   § 2 lautet:

    „§ 2. (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, und Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.

    (2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur 1.  § 3 Abs. 1 und 3, § 100 Abs. 1, die §§ 101 und 102, § 108 a, § 111 und die §§ 115 bis 117,

  3.   für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 81 a und 3.  sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins   auf   Gegenseitigkeit   betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4,

    die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, § 63 Abs. 1, die §§ 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96 und 114 anzuwenden.

    (3) Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen."

  4.   An den § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Versicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen."

  5.   § 4 lautet:

    „§ 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung bedarf der Konzession der Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Konzession gilt für das ganze Bundesgebiet. Die Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige schließen einander aus.

    (2)  Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils auf den gesamten Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen nach seinem Geschäftsplan nur einen Teil der Risken zu decken beabsichtigt,   die   zu   diesem  Versicherungszweig gehören. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.

    (3)  Die Konzession kann für mehrere Versicherungszweige   gemeinsam   unter  der  Bezeichnung erteilt werden, die sich aus der Anlage B zu diesem Bundesgesetz ergibt.

    (4)  Die für einen oder mehrere Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der  Anlage A   zu   diesem   Bundesgesetz)   erteilte Konzession umfaßt auch die Deckung zusätzlicher Risken   in   einem   anderen   Versicherungszweig, sofern diese in Zusammenhang mit dem Risiko eines Versicherungszweiges stehen, für den die Konzession erteilt wurde, denselben Gegenstand betreffen und durch denselben Vertrag gedeckt werden.

    (5)   Risken,   die   unter  Z 14,   15   und   17   der Anlage A fallen, können nicht als zusätzliche Risken anderer  Versicherungszweige  behandelt  werden. Jedoch   kann   ein   Risiko,   das   unter   Z 17   der Anlage A  fällt,  unter  den  Voraussetzungen  des Abs. 4 als zusätzliches Risiko des unter Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges oder dann als zusätzliches Risiko eines anderen Versicherungszweiges behandelt werden, wenn es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.

    (6)  Die Konzession ist zu versagen, wenn 1.  bei   den   Mitgliedern   des   Vorstandes   ein Ausschließungsgrund    im    Sinn    des    § 13 GewO 1973 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt    oder    diese    Personen  nicht    die persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen, die für die Führung des Betriebes erforderlich sind,

  6.   nach   dem   Geschäftsplan   die   Belange   der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,

  7.   die Eigenmittel nicht den Mindestbetrag des Garantiefonds gemäß den §§ 73 f Abs. 2 und 3 und 73 g Abs. 5 erreichen,

  8.   der   Vorstand   nicht   aus   mindestens   zwei Personen besteht und die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt."

  9.   Nach dem § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:

    „§ 4 a. (1) Bietet ein Staat, der nicht Vertragsstaat des EWR ist, österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen und gestattet er österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, so ist  Â

  10. unmittelbaren oder mittelbaren Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung, von denen wenigstens ein Mutterunternehmen seinen Sitz in diesem Staat hat, die Konzession zu versagen, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht,

  11. einem Unternehmen mit Sitz in diesem Staat zu untersagen, unmittelbar oder mittelbar Anteilsrechte an einem inländischen Versicherungsunternehmen in der Weise zu erwerben, daß dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung wird.

    (2) Solange und insoweit im Hinblick auf einen Staat, der nicht Vertragsstaat des EWR ist, ein Beschluß gemäß Art. 29 b Abs. 4 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S 44) oder Art. 32 b Abs. 4 der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S 50) aufrecht ist, wonach Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses oder später eingereichte Anträge auf Zulassung und Entscheidungen über den Erwerb direkter oder indirekter Beteiligungen von dem Recht dieses Staates unterliegenden Mutterunternehmen beschränkt oder ausgesetzt werden müssen, so ist 1.  die Erteilung der Konzession an ein unmittelbares oder mittelbares Tochterunternehmen im   Sinn   des   § 244   HGB   in   der  jeweils geltenden Fassung, von denen wenigstens ein Mutterunternehmen   seinen   Sitz   in   diesem Staat hat, in der gleichen Weise auszusetzen oder zu beschränken, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht,

  12.   einem Unternehmen mit Sitz in diesem Staat zu   untersagen,   unmittelbar  oder   mittelbar Anteilsrechte an einem inländischen Versicherungsunternehmen in der Weise zu erwerben, daß dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des   § 244 HGB   in   der   jeweils   geltenden Fassung wird.

    (3) Mit dem Antrag auf "Konzessionserteilung sind die Umstände bekanntzugeben, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob es sich um ein Tochterunternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 handelt. Der beabsichtigte Erwerb von Anteilsrechten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 ist der Versicherungsaufsichtsbehörde vom inländischen Versicherungsunternehmen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen."

  13. § 5 lautet:

    „§ 5. (1) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen ist die Konzession, abgesehen von § 4 Abs. 6 Z 2 und 3, zu versagen, wenn 1.  es nicht eine Rechtsform aufweist, die den in § 3 Abs. 1  angeführten entspricht oder vergleichbar ist,

  14.   es nicht nach dem Recht des Sitzstaates zum Betrieb   der   Vertragsversicherung   in   dem betreffenden  Versicherungszweig  berechtigt ist,

  15.   es nicht eine Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung im Inland errichtet, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland   haben;   § 4  Abs. 6   Z 1   ist   auf  sie anzuwenden,

  16.   der Sitzstaat österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten   wie   inländischen   Versicherungsunternehmen bietet und österreichischen Versicherungsunternehmen   nicht   effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat  gewährt wird,  es  sei  denn,  daß  ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.

    (2) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen,  das  im  Sitzstaat sowohl  zum  Betrieb  der Lebensversicherung   als   auch   anderer  Versicherungszweige berechtigt ist, darf die Konzession nur für   diese   anderen   Versicherungszweige   erteilt werden.

    (3) Unter den Eigenmitteln gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 sind   die   der   Zweigniederlassung   zugeordneten Eigenmittel   im   Sinn   des   § 73 b   zu   verstehen. Vermögenswerte in Höhe des Eigenmittelerfordernisses müssen im Inland belegen sein, ein Viertel hievon   ist   für   die   Dauer   des   Betriebes   der Zweigniederlassung als Kaution zu stellen. Art und Inhalt...

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