Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (39. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle) und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2b Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck

    „neun Monaten" durch den Ausdruck „zwölf Monaten" ersetzt.

  2. Im § 2c Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag

    „4750 S" durch den Betrag „4924 S" und in 2 2

    der Betrag „5750 S" durch den Betrag „5923 S"

    ersetzt.

  3. Dem § 2c wird angefügt:

    „(10) Für die Eignungsausbildung hat der Teilnehmer Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 30 Werktagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches ist erst möglich, wenn die Eignungsausbildung sechs Monate gedauert hat. Die Freistellung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung durch den Leiter der Dienststelle, bei der die Eignungsausbildung stattfindet, zu erfolgen,

    wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

    (11) Die §§ 27c und 27d gelten sinngemäß. Bei ihrer Anwendung ist vom Ausmaß der Freistellung nach Abs. 10 auszugehen."

  4. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  5. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  6. Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  7. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  8. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag

    „1254 S" durch den Betrag „1269 S" und der Betrag „1593 S" durch den Betrag „1612 S"

    ersetzt.

  9. Im § 26 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Zivildienstgesetz,

    BGBl. Nr. 187/1974," durch den Ausdruck

    „Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679"

    ersetzt.

  10. § 26 Abs. 2 Z 4 lit. a lautet:

    „a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl.

    Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,"

  11. Dem § 27a Abs. 7 wird angefügt:

    „Die Zahl der Tage, die der Vertragsbedienstete während der Eignungsausbildung im Sinne des § 2c Abs. 10 freigestellt war, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen."

  12. Im § 27b Abs. 1 Z 3 entfallen die Worte ", in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/

    1973".

  13. § 35 Abs. 5 lautet:

    „(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen.

    Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

  14. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;

  15. wenn das Dienstverhältnis a) noch andauert oder b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder,

    falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;

  16. wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.

    Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlußgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt."

  17. Im § 39 Abs. 2 wird der Ausdruck „Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Haddelsschule Wien V" durch den Ausdruck „Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III"

    ersetzt.

  18. Im § 40 Abs. 2 erster Satz werden nach den Worten „Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979" die Worte „sowie in den hiezu ergangenen

    Übergangsregelungen" eingefügt.

  19. Die Überschrift zu § 41 lautet:

    „Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L"

  20. Die Tabelle im § 41 Abs. 1...

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