Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001)

Auf Grund des § 48 Abs. 1 bis 3, des § 49 Abs. 1, 2 und 4, des § 54 Abs. 2, des § 55 Abs. 1 und des

§ 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

§ 1. Die Höhe der nach den §§ 48, 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:

  1. Zu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 Abs. 1 und § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:

  1. Ersatz des Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand) ................... 908 Euro In Fällen einer Säumnisbeschwerde, sofern die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1

    zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffen, jedoch nur.......... 454 Euro b) Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) ............................ 1135 Euro c) Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen nach § 56 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffen

    ......................................................................................................................... 681 Euro 2. Zu § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:

  2. Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Vorlage ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlageau 41 Euro b) Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Einbringung der Gegenschrift verbunden war (Schriftsatzaufwand) ........................ 291 Euro c) Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) ............................ 378 Euro 3. Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:

  3. Ersatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war

    (Schriftsatzaufwand)...

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