Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

370. Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise der Bediensteten (Mitglieder und sonstige Bedienstete) des Verwaltungsgerichtshofes.

Dienstausweis

§ 2. (1) Aktiven Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen. Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält.

(2) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.

(3) Der Dienstausweis ist mit einem qualifizierten Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar gemäß § 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, und mit einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Bei der Ausgabe ist auf dem Dienstausweis die Personenbindung gemäß § 4 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, einzutragen.

(4) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen kann auf dem Dienstausweis die Funktion als Bürgerkarte aktiviert werden.

Inhalt

§ 3. Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

1. Vorderseite (Bildseite)
a) Schriftzug "Dienstausweis Republik Österreich",
b) Bundeswappen,
c) Sicherheitsmerkmale,
d) Lichtbild,
e) Schriftzug "Verwaltungsgerichtshof",
f) Personalnummer,
2. Rückseite (Chipseite)
a) kontaktgebundener Chip,
b) Amtstitel, Akademische Grade, Vor- und Familienname,
c) Schriftzug "Geburtsdatum" und das betreffende Datum,
d) Schriftzug "Ausstellungsdatum" und das Datum,
e) Schriftzug "Dienststelle" und der Schriftzug "Verwaltungsgerichtshof",
f) aufgedruckte Unterschrift des Inhabers,
g) Schriftzug "a.sign premium" und Kartennummer des Dienstausweises,
h) Schriftzug "Gebührenbefr. § 2 GebG".

§ 4...

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