Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 22. Juni 1983, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere dessen §§ 6, 10 und 23, wird verordnet:

ARTIKEL I Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 238/1982 wird wie folgt geändert:

  1. Im Art. I § 3 Abs. 2 haben der erste und zweite Satz zu lauten:

    „Für die Sonderschule für körperbehinderte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule anderer Art, mit der Maßgabe,

    daß der Pflichtgegenstand Leibesübungen als verbindliche

    Übung Leibesübungen zu führen ist,

    wobei der Lehrplan des Pflichtgegenstandes als anzustrebendes Richtmaß gilt. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden für die Vorschulstufe zwei,

    für die 1. bis 4. Schulstufe vier, für die 5. bis 7. Schulstufe drei und für die 8. Schulstufe zwei Wochenstunden für therapeutische und funktionelle

    Übungen, die der Behinderung der Schüler entsprechen, festgesetzt."

  2. Im Art. I § 3 Abs. 4 hat der zweite Satz zu lauten:

    „Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden für die Vorschulstufe zwei, für die 1. bis 4. Schulstufe je drei und für die 5. bis 8. Schulstufe je zwei Wochenstunden für therapeutische und funktioneile

    Ãœbungen festgesetzt."

  3. Im Art. I § 3 ist nach dem Abs. 8 folgender Abs. 9 einzufügen:

    „(9) Für Kurse zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit gemäß § 25 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes für Schüler an Volks- und Hauptschulen,

    bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8

    des Schulpflichtgesetzes eingeleitet wurde, wird das Stundenausmaß mit zwei Wochenstunden je Kurs festgesetzt. Die Kursdauer darf den Zeitraum von der Antragstellung an den Bezirksschulrat bis zur Entscheidung über die Sonderschulaufnahme, längstens jedoch das Ausmaß von drei Monaten nicht

    überschreiten."

  4. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule),

    Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen und didaktische Grundsätze) ist im Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) vor der Überschrift „1. Art und Gliederung des Lehrplanes" einzufügen:

    „I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VORSCHULSTUFE 1. Art und Funktion des Lehrplanes Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist die Planungsgrundlage für die Arbeit in der Vorschulstufe der Lehrplan. Wegen des kompensatorischen Charakters dieser Schulstufe wird im Lehrplan eine umfassende Aufgabenbeschreibung der vorschulischen Erziehung vorgenommen. Er ist als Planungskonzept angelegt, das dem Lehrer in der Auswahl der Aufgaben und Inhalte ein Eingehen auf die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen der Kinder und die besonderen Gegebenheiten in der jeweiligen Vorschulklasse (Vorschulgruppe) ermöglicht.

  5. Verbindliche Ãœbungen Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist der Lehrstoff der Vorschulstufe im Lehrplan nach verbindlichen

    Ãœbungen gegliedert. Diese Gliederung der Lehrplanangebote in verbindliche Ãœbungen und deren weitere Untergliederung in Teilbereiche weist den Lehrer auf die Vielseitigkeit seiner Aufgaben hin und zielt auf die Ausgewogenheit des Bildungsangebotes.

    Bei der Arbeit in der Vorschulstufe ist von einer strengen Scheidung des Lehrstoffes nach verbindlichen

    Übungen Abstand zu nehmen, vielmehr ist deren enge Verklammerung sicherzustellen. Die konkrete Lernsituation hat auf die schulischen und außerschulischen Erlebnisse, Erfahrungen und Interessen der Kinder Bezug zu nehmen. Lernanlässe ergeben sich aus kindnahen Sach- und Lebensbereichen.

  6. Planung der Jahresarbeit Jeder Lehrer hat seiner Arbeit in der Vorschulklasse (Vorschulgruppe) eine Planung zugrunde zu legen, welche kontinuierlich im Hinblick auf die spezielle Situation seiner Klasse (Gruppe) zu entwickeln ist. Angebotene Jahrespläne dienen dem Lehrer als Hilfe für diese Planungsentscheidungen.

    Die Planung der Jahresarbeit für eine Vorschulklasse (Vorschulgruppe) verlangt vom Lehrer besondere

    Überlegungen hinsichtlich flexibler Gestaltung von Lernsituationen und individueller Fördermaßnahmen.

    In dieser Planung sind sowohl die Inhalte der einzelnen verbindlichen Übungen aufzunehmen, die allen Kindern angeboten werden sollen, als auch die speziellen Lernangebote zur differenzierenden und individualisierenden Förderung einzelner Schüler und Schülergruppen.

  7. Vorschulgruppen Gemäß § 12 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes sind an den Volksschulen nach Möglichkeit Vorschulklassen oder Vorschulgruppen einzurichten. Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen an drei oder zwei Schultagen einer Woche zu führen.

    Unabhängig von den unterschiedlichen organisatorischen Bestimmungen ist im Wege der Arbeitsplanung sicherzustellen, daß auch in der Vorschulgruppe die wesentlichen Ziele des Lehrplanes der Vorschulstufe,

    wie sie insbesondere in den Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen verbindlichen Übungen ihren Ausdruck finden, berücksichtigt werden.

  8. Lernorganisation auf der Vorschulstufe Bei der Planung und Gestaltung des Schultages ist auf eine entsprechende Rhythmisierung zu achten.

    Dabei ist auf den Wechsel der Lernbereiche, der individuellen und sozialen Lernphasen (Wechsel der Sozialformen) und der Arbeits- und Pausenzeiten Bedacht zu nehmen.

    Innerhalb und in der Wechselwirkung der Lernbereiche ist auf Ausgewogenheit der kognitiven, affektiven und psychomotorischen Lerndimensionen zu achten.

    Auf Grund der besonderen psychischen und sozialen Situation der Kinder der Vorschulstufe beginnt der Schultag insbesondere in den ersten Monaten des Unterrichtsjahres mit einer Phase freien Spielens. Bei der Dauer der Lernphasen sowie beim Übergang zu neuen Aktivitäten ist auf die Belastbarkeit der Kinder bzw. auf die Einplanung von entsprechend gestalteten Erholungsphasen Rücksicht zu nehmen. Der Großteil der zur Verfügung stehenden Zeit eines Schultages ist für die Kleingruppenaktivitäten vorzusehen;

    dies ermöglicht den Kindern die Betätigung in unterschiedlichen Lernbereichen sowie ein Nebeneinander von verschiedenen didaktischen Grundformen (Arbeit und Spiel).

    Kleingruppenaktivitäten stellen eine besonders geeignete Form der Aktivierung und Motivierung der Schüler dar und bieten dem Lehrer Gelegenheit zur individuellen Förderung von Schülern.

    Für die Durchführung der Kleingruppenaktivitäten, aber auch für gemeinsames Tun der Klasse

    (Gruppe), kommt der Einrichtung und Gestaltung des Raumes — auch im Hinblick auf das Bewegungsbedürfnis der Kinder — besondere Bedeutung zu. Durch eine entsprechende Ausstattung wird der Klassenraum zu einer kindgemäßen Lern- und Lebensstätte. Dafür ist zumindestens eine Aufgliederung in Spiel-,

    Bau- und Leseecke mit den entsprechenden Spiel- und Arbeitsmitteln erforderlich.

    Gezielte Fördermaßnahmen dürfen grundsätzlich nicht zu Leistungsdruck und Überforderung führen. Dies erfordert genaue Beobachtung und setzt beim Lehrer großes Verständnis für kognitive, physische,

    emotionale und soziale Belastbarkeit der Kinder voraus. Hausaufgaben sind auf dieser Stufe nicht zu geben.

    Zum Beobachten, Erkunden und Klären von Sachverhalten kommt den unmittelbaren Begegnungen mit der Wirklichkeit auch außerhalb des Schulhauses besondere Bedeutung zu; in diesem Zusammenhang kommt den Lehrausgängen großes Gewicht zu.

  9. Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, schulischen und außerschulischen Einrichtungen Im Hinblick auf die Aufgaben der Vorschulstufe ist der enge Kontakt zwischen Lehrer und Eltern besonders wichtig. Hiebei hat der Lehrer die Eltern insbesondere über Maßnahmen zu beraten, die die Gesamtentwicklung des Kindes fördern, sodaß die Schulreife in vollem Ausmaß erreicht werden kann.

    Diese Zusammenarbeit wird in besonderem Maße gefördert, wenn die Eltern auch an der Gestaltung schulischer Aktivitäten mitwirken.

    Für die individuelle Förderung der Kinder in der Vorschulstufe ist auch die Kooperation der Lehrer mit anderen Einrichtungen erforderlich. Besonders wichtig ist die Kontaktnahme mit dem Kindergarten und der 1. Schulstufe der Grundschule. Wertvolle Hilfestellung kann durch den schulpsychologischen Dienst, den Schularzt und gegebenenfalls durch den Sprachheillehrer erfolgen.

    1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÃœR DIE GRUNDSCHULE UND VOLKSSCHULOBERSTUFE"

  10. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule), Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen und didaktische Grundsätze) ist dem Abschnitt B (Didaktische Grundsätze) folgende Z 8 anzufügen:

    „8. Didaktische Grundsätze für die Vorschulstufe Bei der Arbeit des Lehrers in der Vorschulstufe ist das Aufgreifen von Lerngelegenheiten,

    das Arrangieren von Lernsituationen und das Organisieren von Lernprozessen von besonderer Bedeutung.

    Für das Lernen der Schüler sind dabei folgende Grundsätze zu beachten:

    — Ausgehen vom individuellen Entwicklungsstand und von der Lerngeschichte des Kindes

    — Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Kindes

    — Soziales Lernen

    — Erlebnisbetontes und anschauliches Lernen

    — Spielorientiertes handelndes Lernen

    — Erfahrungsoffenes Lernen

    — Behutsames Ordnen und Sichern von Lernerfahrungen."

  11. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule) hat die Ãœberschrift des Zweiten Teiles zu lauten:

    „GESAMTSTUNDENZAHL UND STUNDENAUSMASS DER PFLICHTGEGENSTÄNDE, DER VERBINDLICHEN ÜBUNGEN, DES FÖRDERUNTERRICHTES, DER FREIGEGENSTÄNDE UND UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN"

  12. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule), Zweiter Teil, ist der bisherige Unterabschnitt b (Stundentafel der Volksschuloberstufe) mit „c" zu bezeichnen und haben an die Stelle des Unterabschnitts a

    (Stundentafeln der Grundschule) folgende Unterabschnitte zu treten :

  13. In der Anlage A (Lehrplan...

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