Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 355/1999, wird wie folgt geändert:

  1. Der Titel der Verordnung lautet:

    „Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden;

    Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen“

  2. § 2 entfällt.

  3. Der Einleitungssatz des § 4 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Landesschulräte werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, im Rahmen der Bestimmungen der in den §§ 1 und 3 genannten Lehrpläne nach den örtlichen Erfordernissen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Insbesondere haben sie folgende Angelegenheiten zu regeln:“

  4. § 4 Abs. 1 lit. b entfällt.

  5. § 4 Abs. 1 lit. e lautet:

    „e) für außerordentliche und ordentliche Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache haben sie hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes gemäß Z 4 und 5 der Bemerkungen zu den Stundentafeln der Grundschule bzw. gemäß Z 8 und 9 der Bemerkungen zur Stundentafel der Allgemeinen Sonderschule die allfällige Kürzung der Wochenstundenanzahl in Pflichtgegenständen festzulegen oder die Festlegung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen.“

  6. § 4 Abs. 3 lautet:

    „(3) Bezüglich der Übungsvolks- und der Übungssonderschulen, die einer Pädagogischen Akademie zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, ist für die im Abs. 1 genannten Maßnahmen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zuständig.“

  7. § 4 Abs. 5 entfällt.

  8. Dem § 5 wird folgender Abs. 11 angefügt:

    „(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

  9. Anlage A zweiter Teil Abschnitt I Z 13 letzter Satz, Anlage A zweiter Teil Abschnitt II, vierter Teil lit. c und vierter Teil lit. c Z 6 der Bemerkungen zu den Stundentafeln, siebenter Teil Abschnitt B, achter Teil Abschnitt B, neunter Teil Abschnitt B, Anlage C 1 erster Teil Z 7,

    Anlage C 1 sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 erster Teil Z 7, Anlage C 2 fünfter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 3 erster Teil Z 6, Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil sowie Anlage C 5 treten mit 1. September 2000 in Kraft,

  10. der Titel der Verordnung, im § 4 Abs. 1 der Einleitungssatz sowie Abs. 1 lit. e und Abs. 3 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,

  11. Anlage B erster bis dritter Teil sowie die Anlagen B/m, B/sp und B/ski hinsichtlich der Allgemeinen Bestimmungen, des Allgemeinen Bildungsziels und der Allgemeinen Didaktischen Grundsätze treten mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft,

  12. § 2, § 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 5, Anlage B vierter und sechster Teil, Anlage B/m hinsichtlich der Stundentafel und der Abschnitte A bis E, Anlage B/sp hinsichtlich der Stundentafel und der Abschnitte A und B und die Anlage B/ski hinsichtlich der Stundentafel und des Abschnitts A treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.“

  13. In Anlage A zweiter Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen für die Grundschule) lautet in Z 13 (Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“) der letzte Satz:

    „Hinsichtlich der Volksschuloberstufe siehe Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen,

    BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden...

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