Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Verordnung des Vorstands der E-Control über Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern erbrachten Dienstleistungen (Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung) geändert wird (Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung-Novelle 2013, QND-VO-Novelle 2013)

271. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Verordnung des Vorstands der E-Control über Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern erbrachten Dienstleistungen (Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung) geändert wird (Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung-Novelle 2013, QND-VO-Novelle 2013) Auf Grund des § 30 Gaswirtschaftsgesetz 2011 ? GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 174/2013, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz ? E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 174/2013 wird die Verordnung des Vorstands der E-Control über Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern erbrachten Dienstleistungen (Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung), BGBl. II Nr. 172/2012, wie folgt geändert:

1. § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.?

2. § 4 Abs. 4 lautet:

?(4) Der Verteilernetzbetreiber hat mit dem Netzbenutzer eine angemessene und verbindliche Frist für die Durchführung des Netzzutritts zu vereinbaren. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzbenutzers hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu informieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, gilt § 10 sinngemäß.?

3. Dem § 5 Abs. 1wird folgender Satz angefügt:

?Für die Beantwortung des Begehrens auf Netzzugang für bereits hergestellte Netzanschlüsse gilt die Frist gemäß § 3 Abs. 5 Wechselverordnung Gas 2012, BGBl. II Nr. 196/2012 sinngemäß.?

4. § 5 Abs. 4 lautet:

?(4) Bei inaktivem Anschluss und Vorlage eines Netzzugangsvertrages sowie eines Nachweises über die ordnungsgemäße Errichtung und Instandhaltung der gastechnischen Anlage sind der Einbau eines Gaszählers und die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils innerhalb der folgenden Fristen vorzunehmen:

1. fünf Arbeitstage für Balgengaszähler G 2,5 ? G 6;
2. zehn Arbeitstage für sonstige Balgengaszähler;
3. zwanzig Arbeitstage für Lastprofilzähler und Mengenumwerter.

Ersetzt ein intelligentes Messgerät eines der in den Z 1 bis 3 genannten Messgeräte, so kommen diese Fristen zur Anwendung.?

5. Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Ist eine Messeinrichtung bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil...

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