Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO) geändert wird

66. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 ? NRWO) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 ? NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

?Die Wahlkarten-Formulare sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.?

2. § 39 Abs. 4 vorletzter Satz lautet:

?Mit dem Briefumschlag sind auch eine Aufstellung gemäß § 49 Abs. 8 sowie eine Aufstellung gemäß § 106 Abs. 7 auszufolgen.?

3. In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge ?spätestens am vierundvierzigsten Tag? durch die Wortfolge ?spätestens am achtundfünfzigsten Tag? ersetzt.

4. In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge ?spätestens am einundvierzigsten Tag? durch die Wortfolge ?spätestens am fünfundfünfzigsten Tag? ersetzt.

5. In § 46 Abs. 3 wird die Wortfolge ?spätestens am achtunddreißigsten Tag? durch die Wortfolge ?spätestens am zweiundfünfzigsten Tag? ersetzt.

6. In § 47 wird die Wortfolge ?spätestens am einundvierzigsten Tag? durch die Wortfolge ?spätestens am fünfundfünfzigsten Tag? ersetzt.

7. In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge ?spätestens jedoch am einundvierzigsten Tag? durch die Wortfolge ?spätestens jedoch am fünfundfünfzigsten Tag? ersetzt.

8. In § 48 Abs. 2 wird die Wortfolge ?spätestens am achtunddreißigsten Tag? durch die Wortfolge ?spätestens am zweiundfünfzigsten Tag? ersetzt.

9. § 49 Abs. 1 lautet:

?(1) Spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Landesparteiliste oder Regionalparteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen und der Bundeswahlbehörde unverzüglich auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.?

10. In § 49 Abs. 3 wird die Wortfolge ?spätestens am achtunddreißigsten Tag? durch die Wortfolge ?spätestens am zweiundfünfzigsten Tag? ersetzt.

11. § 49 wird folgender Abs. 8 angefügt:

?(8) Die Landeswahlbehörden haben den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen (§ 39 Abs. 4), in denen die veröffentlichten Wahlvorschläge des Landeswahlkreises angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (§ 39 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen.?

12. In § 50 Abs. 1 wird die Wortfolge ?spätestens am einundvierzigsten Tag? durch die Wortfolge ?spätestens am fünfundfünfzigsten Tag? ersetzt.

13. In § 50 Abs. 2 wird die Wortfolge ?bis zum einundvierzigsten Tag? durch die Wortfolge ?bis zum fünfundfünfzigsten Tag? ersetzt.

14. § 54 letzter Satz lautet:

?Vor jedem Wahllokal sind die veröffentlichten Wahlvorschläge entsprechend § 49 Abs. 6 zweiter Satz sowie § 106 Abs. 6 zugänglich zu machen.?

15. § 75 Abs. 1 lautet:

?(1) Die amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises haben für jede wahlwerbende Partei eine gleichgroße Spalte vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung, jeweils darunter einen freien Raum zur Eintragung jeweils eines Bewerbers auf der Bundesparteiliste der gewählten...

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