Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. Juni 1982 über das Wasch- und Putzzeuggeld der Zivildienstleistenden für die Pflege ihrer Kleidung und für den sonstigen persönlichen Bedarf

Auf Grund des § 30 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,

BGBl. Nr. 187/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1981, wird verordnet:

§ 1. (1) Der Zivildienstleistende erhält beim erstmaligen Antritt des Zivildienstes für die Pflege seiner Kleidung und für den sonstigen persönlichen Bedarf ein Wasch- und Putzzeuggeld von 115,— S.

(2) Der in Abs. 1 angeführte Pauschalbetrag dient der Anschaffung einer Kleiderbürste,

einer Schuhglanzbürste,

einer Schuhkotbürste,

einer Schuhcremebürste,

einer Seifendose,

eines Zahnputzbechers und je eines Sternchenzwirnes weiß, schwarz und grau.

§ 2. Zur laufenden Ergänzung der in § 1 Abs. 2 genannten Gegenstände erhält der Zivildienstleistende von dem auf den Tag des Dienstantrittes folgenden Monatsersten an bis zur Beendigung des Zivildienstes monatlich einen Betrag von 40,— S.

§ 3. Der Zivildienstleistende erhält monatlich für die Reinigung 1. seiner Leibwäsche 400,— S,

  1. seiner Arbeitskleidung .

  1. wenn die Dienstleistung im allgemeinen in Straßenkleidung verrichtet werden kann .. 80,— S,

  2. wenn die Dienstleistung im allgemeinen nicht in Straßenkleidung verrichtet werden kann 180,—S.

§ 4. Wenn Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 ZDG in den Zivildienst nicht eingerechnet werden oder wenn der Zivildienst während eines Monats begonnen oder beendet worden ist, gebührt dem Zivildienstleistenden nur der verhältnismäßige Teil der in den

§§ 2 und 3 festgesetzten Vergütungen. In diesen Fällen wird der Kalendermonat mit 30 Tagen gerechnet.

§ 5. (1) Die einmalige Vergütung nach § 1 Abs. 1

ist dem Zivildienstleistenden am Tage seines Dienstantrittes im vorhinein auszuzahlen.

(2)...

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