Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Abluftreinigung geändert wird

62. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Abluftreinigung geändert wird

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung der Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (AEV Abluftreinigung), BGBl. II Nr. 218/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:

"7. Brennstoffwärmeleistung: Mit dem Brennstoff (den Brennstoffen) einer Verbrennungsanlage zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist (§ 1 Abs. 4 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002)."

2. § 4 Abs. 4 lautet:

"(4) Bei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas (Brennwertfeuerungsanlage oder Brennwertgerät gemäß § 1 Abs. 2 Z 3) in eine öffentliche Kanalisation gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

1. der wasserrechtlichen Bewilligung der Verbrennungsanlage eine Brennstoffwärmeleistung von nicht mehr als 400 Kilowatt zu Grunde liegt und
2. die Verbrennungsanlage ausschließlich mit
a) Erdgas oder Flüssiggas oder
b) Heizöl extra leicht schwefelarm (HEL schwefelarm mit einem Schwefelgehalt von nicht mehr als 50 Milligramm pro Kilogramm) gemäß ÖNORM C 1109 "Flüssige Brennstoffe, Heizöl extra leicht, Gasöl zu Heizzwecken, Anforderungen" vom Juli 2003, oder
c) Pellets aus naturbelassenem Holz gemäß ÖNORM M 7135 "Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde, Pellets und Briketts, Anforderungen und Prüfbestimmungen" vom November 2000
befeuert wird und
3. für die Verbrennungsanlage der Nachweis einer Einzelprüfung oder einer Typenprüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 388/1995, vorliegt und
4. für die nach Z 3 überprüfte Brennwertfeuerungsanlage oder die
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