Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 geändert wird

158. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 geändert wird

Auf Grund

1. des § 17 Abs. 1 und 2 sowie des § 78 Abs. 2 Z 1 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
2. des § 17 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird, soweit sich diese Verordnung auf Pflanzenschutzmittel bezieht,
3. des § 28 des Biozid-Produkte-Gesetzes (Biozid-Produkte-Gesetz - BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, wird, soweit sich Beschränkungen auf Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 sowie des § 2 Abs. 2 BiozidG beziehen, verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über weitere Verbote und Beschränkungen bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 - Chem-VerbotsV 2003), BGBl. II Nr. 477/2003, wird wie folgt geändert:

1. Nach "§ 6" wird folgender "§ 6a" samt Überschrift eingefügt:

"Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate

§ 6a. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nonylphenol (C6H4(OH)C9H19) und von Nonylphenolethoxylaten ((C2H4O)nC15H24O) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer jeweiligen Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr sind für die folgenden Verwendungsbereiche verboten:

1. die gewerbliche Reinigung; ausgenommen hievon sind überwachte geschlossene Systeme für die chemische Reinigung und Spezialreinigungssysteme, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
2. die Haushaltsreinigung;
3. die Textil- und Lederverarbeitung; ausgenommen hievon sind
a) Behandlungen, bei denen keine Nonylphenolethoxylate ((C2H4O)nC15H24O) in das Abwasser gelangen und
b) die Verwendung in Anlagen für spezielle Behandlungen, bei denen die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird (Entfetten von Schafshäuten);
4. als Emulgator in Melkfett;
5. die Metallverarbeitung; ausgenommen hievon ist die Verwendung in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
6. die Herstellung von Zellstoff und Papier;
7. kosmetische
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