Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Wassergüte-Erhebungsverordnung, BGBl. Nr. 338/1991, geändert wird

Auf Grund des § 3a des Hydrographiegesetzes, BGBl. Nr. 58/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/1999, wird verordnet:

Die Wassergüte-Erhebungsverordnung, BGBl. Nr. 338/1991, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 8 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a angefügt:

    „(1a) Die Beobachtung der Wassergüte gemäß Abs. 1 Z 1 hat in Fließgewässern, die in der Anlage A der Fischgewässerverordnung, veröffentlicht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 240“ am 15. Dezember 2000, als Fischgewässer ausgewiesen sind, in monatlichen Intervallen zu erfolgen, sofern nicht die Häufigkeit der Probennahmen gemäß § 4 Abs. 4 der Fischgewässerverordnung verringert werden kann. Im Falle von wesentlichen Abwärmeeinleitungen ist die Temperatur wöchentlich zu messen, betreffend den Sauerstoffgehalt ist monatlich mindestens eine Probennahme, die repräsentativ für den niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probennahme ist, durchzuführen. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.“

  2. In der Anlage A Abschnitt A.2 Punkt. 3.1 wird nach dem Wort „Fluorid“  das Wort „Restchlor“

    eingefügt.

  3. In der Anlage B Abschnitt B.3 Punkt 3.1 wird in der Tabelle nach der den Parameter „Fluorid“

    betreffenden Zeile eingefügt:

  4. Punkt 2 des Abschnittes C. 2 der Anlage C lautet:

  5. Punkt 3.1 des Abschnittes C.2 der Anlage C samt Ãœberschrift lautet:

  6. In Punkt. 3.3. Niederösterreich der Anlage C Abschnitt C.2 werden nach „Flussgebiet 10 – Donau vom Kamp einschließlich bis zur Leitha (ohne March); Moldau“ vor der Gewässerbezeichnung „Kamp“ mit den dazugehörigen Bereichsbezeichnungen folgende Gewässerbezeichnungen mit den dazugehörigen Bereichsbezeichnungen eingefügt:

  7. In Punkt. 3.3. Niederösterreich der Anlage C des Abschnittes C.2 werden nach „Flussgebiet 10 –

    Donau vom Kamp einschließlich bis zur Leitha (ohne March); Moldau“ nach der...

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