Bundesgesetz, mit dem das Hydrographiegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, in der Fassung der BGBl. Nr. 317/1987, 252/1990 und BGBl. I Nr. 74/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 erster Satz lautet:

    „Die Erhebung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) hat sich auf das Grundwasser, auf Fließgewässer,

    sowie auf natürliche, stehende Gewässer mit einer Fläche über 1 km² zu beziehen.“

  2. § 3a Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Die Erhebung der Wassergüte ist nach Maßgabe des aus der natürlichen Beschaffenheit der Gewässer,

    aus bestehenden Gewässerverunreinigungen, sonstigen Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit

    (§ 30 Abs. 2 und Abs. 3 WRG 1959) und den  Anforderungen der Vollziehung der §§ 33d und 33f WRG 1959 sich ergebenden Bedarfs so vorzunehmen, daß ein repräsentativer Überblick über die Wassergüte der Gewässer erhalten wird.“

  3. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Die hydrographischen Daten (§ 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1) und die Daten der Erhebung der Wassergüte sind Umweltdaten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993.“

  4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

    „§ 4a. (1) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Wasserkreislaufes umfassen Festlegungen über die Errichtung und Ausstattung von gewässerkundlichen Einrichtungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

    den Umfang der Beobachtungselemente, die Frequenz der Beobachtungen und Messungen sowie über die finanzielle Abwicklung.

    (2) Arbeitsprogramme für die Erhebung der Wassergüte umfassen Festlegungen über Parameterumfang,

    Frequenz der Beobachtungen, Ausschreibungsperioden, Ausschreibungsbedingungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und über die finanzielle Abwicklung.

    (3) Die Arbeitsprogramme gemäß dem ersten und zweiten Absatz werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung getroffen.“

  5. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Wasserstraßendirektion hat in seinem“ durch die Wortfolge „Die Wasserstraßendirektion hat in ihrem“ ersetzt.

  6. § 6 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Erhebung der Wassergüte an der Donau, der March und der Thaya (Grenzstrecke) sowie an den sonstigen Grenzgewässern durchzuführen.

    Er bedient sich zur Steuerung dieser Erhebungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft. Soweit es im Interesse der Konsistenz des Datenmaterials oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit...

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