Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 3. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 491/1999, wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Abs. 5 lautet:

    „(5) Die AMA hat auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebes durch Verfügungsrechtsänderung

    über eine Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen zu genehmigen, dass keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes, der dem Wirksamwerden der Verfügungsrechtsänderung folgt,

    zu stellen. In gleicher Weise kann die Agrarmarkt Austria auf Antrag eines Betriebsinhabers genehmigen,

    dass im Falle einer späteren Wiederaufteilung des Betriebs keine Wiederaufteilung der Referenzmenge erfolgt. Diese Anträge bedürfen der Zustimmung aller Betriebseigentümer. Wird ein Eigentümer

    übergangen, ist die Genehmigung zu widerrufen, sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Änderung des Verfügungsrechts über den Betrieb bzw., nachdem der übergangene Eigentümer vom Antrag auf Nichtwiederaufteilung Kenntnis erlangt hat, eine Einigung der Betriebseigentümer über eine Nichtaufteilung bzw. Nichtwiederaufteilung erfolgt.“

  2. § 7 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge nur in dem Ausmaß

    übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.“

  3. § 8 Abs. 2 lautet:

    „(2) Referenzmengen, die gemäß § 9 oder § 11 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden. Für die Übertragung einer gemäß § 7 vorübergehend übertragenen Referenzmenge ist die Zustimmung des Verpächters im Sinne des Abs. 1 Z 2 erforderlich.“

  4. § 9 Abs. 1 Z 2 entfällt.

  5. § 11 Abs. 3 lautet:

    „(3) Erfolgt die Rückübertragung während eines Zwölfmonatszeitraums, so ist eine schriftliche Vereinbarung über das Ausmaß der durch den Übernehmer nicht genutzten Referenzmenge abzuschließen.

    Liegt eine derartige Vereinbarung zum Zeitpunkt der Rückübertragung nicht vor, wird die nicht genutzte Referenzmenge auf Basis der eigenen Referenzmenge des Übernehmers, der übertragenen Referenzmenge und des Zeitraums der Übertragung durch die AMA festgesetzt.“

  6. § 21c Abs. 1 Z 1 lautet:

    „1. bei einer Übertragung gemäß § 8 – ausgenommen Übertragungen an eine gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 18/1999 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe – die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der...

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