Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 4. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

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Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt Â

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet: Â

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 139/2001, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 14 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen.

    Die Meldung hat jeweils binnen zwei Wochen zu erfolgen. Abweichend vom ersten Satz kann mit Â

    Zustimmung des Abnehmers die Meldung des Tages des Beginns des Almauftriebs und die Zahl der Â

    aufgetriebenen Kühe ersetzt werden durch die Abgabe der Almauftriebsliste im Rahmen der Maßnahmen Â

    gemäß Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes Â

    durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 80, und der Â

    dazu ergangenen Durchführungsvorschriften.“ Â

  2. In § 24 Abs. 2 wird das Zitat „gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93“ durch Â

    das Zitat „gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. c und d der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Â

    Milchsektor, ABl. Nr. L 187 vom 10. Juli 2001, S 19,“ ersetzt. Â

  3. § 24 Abs. 3 bis 5 lauten: Â

    „(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die von der AMA zugelassen sind. Wird an einen Â

    nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, hat der Abnehmer für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten.

    Liefert ein Milcherzeuger entgegen § 23 direkt an einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat,

    hat der Milcherzeuger die Zusatzabgabe selbst zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Abs. 4 Â

    oder 5 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen und für die nach Â

    Entzug der Zulassung angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit Â

    zu belasten. Â

    (4) Neben den in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 angeführten Fällen ist die Zulassung dem Abnehmer zu entziehen, wenn er trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die Â

    wertbestimmenden Merkmale der...

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