Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994, wird wie folgt geändert:

  1. Dem Titel des Bundesgesetzes wird der Kurztitel „(DUK-Gesetz)“ angefügt.

  2. § 2 lautet:

    „§ 2. Dem Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) obliegt nach Maßgabe der in den §§ 2 und 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, festgelegten Bildungsziele und Grundsätze die wissenschaftliche Lehre und Forschung in den ihm übertragenen Bereichen (§§ 3, 18

    und 19).“

  3. § 3 lautet:

    „§ 3. (1) Am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind Universitätslehrgänge gemäß §§ 23 bis 25 des Universitäts-Studiengesetzes durchzuführen.

    (2) Den Absolventen der Universitätslehrgänge ist ein akademischer Grad oder eine Bezeichnung nach Maßgabe des § 26 des Universitäts-Studiengesetzes zu verleihen.

    (3) Positiv beurteilte Prüfungen, die am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgelegt werden, sind für ordentliche Studien oder für Universitätslehrgänge an Universitäten anzuerkennen, soweit sie den in den Studienplänen vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

    (4) Das Universitäts-Studiengesetz ist auf die Studierenden und die Studien am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

    (5) Studienplanbeschlüsse für Universitätslehrgänge sind vor der Vorlage an den Bundesminister gemäß § 24 des Universitäts-Studiengesetzes dem Kuratorium (§ 29) vorzulegen.

    (6) Studienpläne sind im Mitteilungsblatt des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) zu verlautbaren, sofern weder der Bundesminister noch das Kuratorium den Studienplan binnen zwei Monaten nach Einlangen untersagt hat.“

  4. § 6 Abs. 1 lautet:

    „(1) Im behördlichen Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund des Universitäts-

    Studiengesetzes haben die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.“

  5. Im § 6 Abs. 3 tritt an Stelle des Wortes „Präsidium“ das Wort „Präsident“.

  6. § 7 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. Präsident;“

  7. Im § 8 Abs. 5 tritt an Stelle des Wortes „Präsidium“ das Wort „Präsidenten“.

    ...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT