Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994, wird wie folgt geändert:
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Dem Titel des Bundesgesetzes wird der Kurztitel „(DUK-Gesetz)“ angefügt.
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§ 2 lautet:
„§ 2. Dem Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) obliegt nach Maßgabe der in den §§ 2 und 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, festgelegten Bildungsziele und Grundsätze die wissenschaftliche Lehre und Forschung in den ihm übertragenen Bereichen (§§ 3, 18
und 19).“
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§ 3 lautet:
„§ 3. (1) Am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind Universitätslehrgänge gemäß §§ 23 bis 25 des Universitäts-Studiengesetzes durchzuführen.
(2) Den Absolventen der Universitätslehrgänge ist ein akademischer Grad oder eine Bezeichnung nach Maßgabe des § 26 des Universitäts-Studiengesetzes zu verleihen.
(3) Positiv beurteilte Prüfungen, die am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgelegt werden, sind für ordentliche Studien oder für Universitätslehrgänge an Universitäten anzuerkennen, soweit sie den in den Studienplänen vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
(4) Das Universitäts-Studiengesetz ist auf die Studierenden und die Studien am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
(5) Studienplanbeschlüsse für Universitätslehrgänge sind vor der Vorlage an den Bundesminister gemäß § 24 des Universitäts-Studiengesetzes dem Kuratorium (§ 29) vorzulegen.
(6) Studienpläne sind im Mitteilungsblatt des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) zu verlautbaren, sofern weder der Bundesminister noch das Kuratorium den Studienplan binnen zwei Monaten nach Einlangen untersagt hat.“
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§ 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Im behördlichen Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund des Universitäts-
Studiengesetzes haben die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.“
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Im § 6 Abs. 3 tritt an Stelle des Wortes „Präsidium“ das Wort „Präsident“.
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§ 7 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Präsident;“
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Im § 8 Abs. 5 tritt an Stelle des Wortes „Präsidium“ das Wort „Präsidenten“.
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