Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems

Der Nationalrat hat beschlossen:

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1. (1) In Krems an der Donau wird das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) errichtet.

(2) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

(3) Die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind vom Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, ausgenommen.

Aufgabenbereich

§ 2. Dem Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) obliegt nach Maßgabe der im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, festgelegten Grundsätze und Ziele die wissenschaftliche Lehre und Forschung in den ihr übertragenen Bereichen (§§ 3 und 19).

Studien

§ 3. (1) Am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind Kurse und Lehrgänge gemäß § 18 AHStG sowie ordentliche Studien nach Maßgabe des Abs. 2 durchzuführen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann nach Maßgabe des § 25 durch Verordnung (Studienordnung) das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) mit der Durchführung folgender Arten von ordentlichen Studien betrauen:

  1. Erweiterungsstudien (§ 13 Abs. 1 lit. c AHStG);

  2. Aufbaustudien (§ 13 Abs. 1 lit. d AHStG);

  3. Internationale Studienprogramme (§ 13 a AHStG) in der Form von Erweiterungsstudien und Aufbaustudien;

  4. Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer Universitäten (§ 13 b AHStG).

    (3) Lehrgänge und Kurse des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 AHStG auf Hochschullehrgänge und Hochschulkurse an Universitäten anrechenbar. Lehrgänge für höhere Studien des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 AHStG auf ordentliche Studien an Universitäten anrechenbar.

    (4) Die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) anzuwenden, soweit sich aus den Abs. 1 bis 3 nichts anderes ergibt.

    Angehörige

    § 4. Die Angehörigen des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind.

  5. wissenschaftliches Personal mit venia docendi im Sinne des § 25 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr 258/1975, oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation;

  6. wissenschaftliches Personal ohne venia docendi im Sinne des § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation;

  7. Studierende;

  8. Â Â administratives und technisches Personal.

    Wirkungsbereich

    § 5. (1) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) wird in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.

    (2) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) hat seine Aufgaben auf Grund der Gesetze und Verordnungen als Selbstverwaltungskörper weisungsfrei zu erfüllen und unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

    Verfahrensvorschriften

    § 6. (1) Im Rahmen der Hoheitsverwaltung haben die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden, soweit das AHStG hievon keine Ausnahme vorsieht.

    (2) Die Satzung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen sind im Mitteilungsblatt des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) zu verlautbaren.

    (3) Kommt ein Organ einer ihm obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs zurückzuführen, so hat das jeweils übergeordnete Organ nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die zu erfüllende Aufgabe durchzuführen (Ersatzvornahme). Die für ein säumiges Kollegialorgan geltenden Beschlußerfordernisse gelten auch für das jeweils übergeordnete Kollegialorgan. Übergeordnetes Organ im Sinne dieser Bestimmung ist für die Abteilungsversammlung das Kollegium, für den Abteilungsleiter der Vorsitzende des Kollegiums und für den Vorsitzenden des Kollegiums das Präsidium.

    (4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht im Anwendungsbereich des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

    (5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    Organe

    § 7 (1) Die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind.

  9. das Kuratorium;

  10. das Präsidium;

  11. das Kollegium;

  12. der Vorsitzende des Kollegiums;

  13. die Abteilungsversammlungen;

  14. die Abteilungsleiter.

    (2) Die Mitglieder der in den in Abs. 1 Z 3 und 5 genannten Kollegialorganen vertretenen Personengruppen sind in Wahlversammlungen sämtlicher Angehöriger der jeweiligen Personengruppe am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen.

    (3) Die Angehörigen des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.

    (4) Personen, die in einem Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) stehen, und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, denen jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, können Organe und Mitglieder von Kollegialorganen sein.

    (5) Ein Kollegialorgan ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder persönlich anwesend ist. Stimmen mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder, Ersatzmitglieder und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag, so gilt er, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, als beschlossen.

    (6) Mitglieder von Kollegialorganen können ihre Stimme bei zeitweiliger Verhinderung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen.

    (7) Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes eines Kollegialorgans tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied der jeweiligen Personengruppe.

    (8) Jedes Kollegialorgan kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.

    (9) Jedes Kollegialorgan kann zu seiner Beratung Kommissionen einsetzen.

    (10) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das jedenfalls alle Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse zu enthalten hat.

    (11) Das Kollegium hat im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung für sämtliche Kollegialorgane zu erlassen, in der insbesondere die Konstituierung, die Einberufung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die...

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