Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Oktober 1978, mit der die Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen erlassen wird, geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,

234/1971 und 323/1975, insbesondere dessen §§ 6

und 96, wird verordnet:

ARTIKEL I Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 167,

mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen erlassen wird, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 179/1969, 444/1975

und 320/1978 wird wie folgt geändert:

In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen)

  1. ist im Abschnitt I (Stundentafel) nach dem Freigegenstand „Kroatisch" folgender Freigegenstand einzufügen:

    „Ungarisch 2 2 2 2"

  2. hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

    Lehrstoff, didaktische Grundsätze) im Pflichtgegenstand

    „Kindergartenpraxis" der Lehrstoff für die 3. und die 4. Klasse zu lauten:

    „3. Klasse (6 Wochenstunden):

    Praktizieren in verschiedenen Typen von Kindergärten;

    für Schülerinnen, die den Freigegenstand Slowenisch oder Kroatisch oder Ungarisch besuchen, nach Möglichkeit auch in zweisprachig geführten Kindergärten.

    Besuch verschiedener Institutionen für Kleinkinder.

    Eine Praxiswoche im Kindergarten bei allmählicher Steigerung der Selbständigkeit der Schülerinnen in der Erziehungsarbeit. Schülerinnen, die den Freigegenstand Slowenisch oder Kroatisch oder Ungarisch besuchen, haben diese Praxiswoche,

    sofern nach Organisation und Ausstattung geeignete Kindergärten vorhanden sind, in einem zweisprachig geführten Kindergarten zu absolvieren.

    Hospitieren und Praktizieren im Hort.

    Eine Praxiswoche im Hort.

    Sicherung des Ertrages des Praktizierens durch zweckentsprechende mündliche und schriftliche Berichte.

  3. Klasse (6 Wochenstunden):

    Weitgehend selbständiges Praktizieren in Kindergärten;

    Schülerinnen, die den Freigegenstand Slowenisch oder Kroatisch oder Ungarisch besuchen,

    nach Möglichkeit auch in zweisprachig geführten Kindergärten. Besuch von Säuglings- und Kleinkinderkrippen sowie von Sonderkindergärten und ähnlichen Einrichtungen;

    Zwei Praxiswochen im Kindergarten mit dem Ziel der selbständigen Arbeitsplanung für einen größeren Zeitabschnitt und der Gewinnung möglichster Sicherheit in der Führung einer Kindergartengruppe.

    Schülerinnen, die den Freigegen-

    stand Slowenisch oder Kroatisch oder Ungarisch besuchen, haben eine der beiden Praxiswochen,

    sofern nach Organisation und Ausstattung...

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