Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Energielenkungsgesetz 1982, das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, das Energie-Regulierungsbehördengesetz, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006)

106. Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Energielenkungsgesetz 1982, das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, das Energie-Regulierungsbehördengesetz, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Artikel 2: Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes

Artikel 3: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982

Artikel 4: Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982

Artikel 5: Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes

Artikel 6: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Artikel 7: Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2005, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Grundsätze

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 1a. Umsetzung von EU-Recht

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Ziele

§ 4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5. Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

§ 6. Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 7. Begriffsbestimmungen

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

§ 8. Rechnungslegung

§ 9. Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen

§ 10. Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 11. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

3. Teil

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

§ 12. Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 13. Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 14. Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

4. Teil

Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten

§ 15. Gewährung des Netzzuganges

§ 16. Grenzüberschreitender Stromhandel

§ 17. Organisation des Netzzuganges

§ 18. Bedingungen des Netzzuganges

§ 19. Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 20. Verweigerung des Netzzuganges

§ 21. Streitbeilegungsverfahren

2. Abschnitt

Regelzonen

§ 22. Einteilung der Regelzonen

§ 22a. Langfristplanung

2a. Abschnitt

Übertragungsnetze

§ 23. Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 24. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 25. Bestimmung der Systemnutzungstarife

3. Abschnitt

Betrieb von Verteilernetzen

§ 26. Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 27. Rechte

§ 28. Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluss

§ 29. Pflichten

§ 30. Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht

§ 31. Allgemeine Bedingungen

§ 32. entfallen

§ 33. Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie

§ 34. entfallen

§ 35. entfallen

§ 36. Festlegung besonderer Meldepflichten

2. Hauptstück

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

§ 37. Endigungstatbestände und Umgründung

§ 38. Einweisung

5. Teil

Erzeuger

§ 39. Erzeuger

§ 40. Ausschreibung der Primärregelleistung

§ 41. Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

§ 42. Versorgung über Direktleitungen

5a. Teil

KWK-Anlagen

§ 42a. Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK

§ 42b. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

§ 42c. Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

§ 42d. Berichtswesen

6. Teil

Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung

§ 43. Netzzugangsberechtigung

§ 44. Netzbenutzer

§ 44a. Versorger letzter Instanz

§ 45. Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

§ 45a. Ausweis der Herkunft (Labeling) § 45b. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

§ 45c. Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

7. Teil

Bilanzgruppen

§ 46. Bildung von Bilanzgruppen

§ 47. Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

8. Teil

Behörden

§ 48. Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden

§ 49. Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

9. Teil

Besondere organisatorische Bestimmungen

§ 50. entfallen

§ 51. Landeselektrizitätsbeirat

§ 52. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 54. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 55. Preisbestimmung

§ 56. Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 57. Kundmachung von Verordnungen

§ 58. Allgemeine Bestimmungen

§ 59. Auskunftsrechte

§ 60. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 61. Berichtspflicht der Landesregierungen

§ 61a. entfallen

10. Teil

Strafbestimmungen

§ 62. Preistreiberei

§ 63. Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 64. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 65. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

11. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66. In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 66a. In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 66b. Klarstellung des zeitlichen Anwendungsbereichs von Systemnutzungstarifverordnungen

§ 66c. In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 149/2002

§ 66d. In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 106/2006

§ 67. In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder

§ 68. Übergangsbestimmungen

§ 68a. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 63/2004

§ 68b. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 44/2005

§ 68c. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 106 /2006

§ 69. Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien

§ 70. Schlussbestimmungen

§ 71. Vollziehung

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

"§ 1.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16 Abs. 2, 25, 36, 38, 45, 45a, 45c, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 66a Abs. 2 bis 7, 66c Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."

3. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

"Umsetzung von EU-Recht

§ 1a.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Durch dieses Bundesgesetz werden

1. die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37, (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und
2. die Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, (KWK-Richtlinie)
umgesetzt."

4. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

"1. die Erlassung von grundsatzgesetzlichen Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft;"

5. (Grundsatzbestimmung) § 3 lautet:

"§ 3.(Grundsatzbestimmung) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

1. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;
2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37, (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen;
3. das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anhang II als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;
4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen."

6. (Grundsatzbestimmung) § 4 lautet:

"§ 4. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;
2. den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);
3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.

(2) Die Ausführungsgesetze haben den Elektrizitätsunternehmen nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

1. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
2. die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben."

7. (Grundsatzbestimmung) § 7 lautet:

"§ 7.(Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. "Ausgleichsenergie" die Differenz zwischen dem vereinbartem Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
2. "Bilanzgruppe" die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen
...

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