Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
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Auf Grund des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt Â
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird verordnet: Â
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Â
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik,
um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten. Â
(2) Maßnahmen zur Frauenförderung sind von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere Â
den Führungskräften, zu unterstützen. Â
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Hauptstück Â
Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung Â
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Ziele Â
§ 2. Durch die Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen folgende Ziele erreicht werden: Â
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Erhöhung des Frauenanteils: Der Anteil der weiblichen Beschäftigten soll in allen Besoldungsgruppen,
Entlohnungsschemata, Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Â
Funktionen im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mindestens 40% Â
betragen. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, sind Â
an diesem Ziel auszurichten. Maßnahmen der Frauenförderung sind in die Personalplanung und Â
die Personalentwicklung zu integrieren. Â
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Chancengleichheit: Frauen sind als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Â
Berufswelt anzuerkennen und eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen ist auf allen Hierarchieebenen zu fördern. Â
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Bewusstseinsbildung: Das Selbstbewusstsein von Frauen ist zu stärken und ihre berufliche Identität zu fördern – um ihre Bereitschaft zu erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen, Verantwortung zu übernehmen. Neue Wege der Zusammenarbeit zwischen Â
Frauen und Männern im Beruf sind als Chance für beide Geschlechter zu verstehen. Die Akzeptanz der Inanspruchnahme von Elternkarenzurlaub durch Männer bei allen Mitarbeiterinnen und Â
Mitarbeitern des Ressorts ist zu fördern. Â
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Ausgleich bestehender Belastungen: Die Voraussetzungen zur Vereinbarkeit familiärer Verpflichtungen und beruflicher Interessen sind durch Ausgleich der Benachteiligungen, die auf Â
Grund der gesellschaftlichen Arbeitsteilung bestehen, zu verbessern. Â
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Information: Die  Kommunikation der Frauen untereinander über ihre spezifischen Probleme Â
und der Aufbau von Informationsnetzwerken sind zu fördern. Â
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Einbindung in Entscheidungsprozesse: Es sind Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung der Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung zu schaffen. Der Frauenanteil in Funktionen, Kommissionen und Gremien ist zu erhöhen. Â
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Personalentwicklung: In der Personalplanung und -entwicklung ist insbesondere das bisher Â
zuwenig genutzte Potenzial der Frauen zu fördern. Im Sinne des Best-practice-Verfahrens sind Â
Entwicklungen und Tendenzen aus dem In- und Ausland zu beobachten und in Rahmen der Möglichkeiten zu übernehmen. Â
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Maßnahmen zur Zielerreichung Â
Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung Â
§ 3. Gender Mainstreaming: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit überprüft alle von Â
ihm gesetzten Handlungen permanent auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen, um Â
jede negative Diskriminierung von Frauen zu vermeiden. Â
§ 4. (1) Die Maßnahmen zur Frauenförderung sind in das System der Personalplanung und Personalentwicklung integriert. Â
(2) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Männer und Frauen sind zu beseitigen.
(3) Die Vertreter/innen der Personalabteilungen und aller funktional zuständigen Abteilungen haben Â
die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen, sich an der Erarbeitung zu beteiligen und so Vorbildfunktion zu übernehmen. Â
Schutz der Würde am Arbeitsplatz Â
§ 5. (1) Zu Vorgangsweisen, welche die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzen, Â
zählen insbesondere herabwürdigende Äußerungen, Mobbing und sexuelle Belästigung. Â
(2) Die Mitarbeiterinnen sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich bei sexueller Â
Belästigung zur Wehr zu setzen, zu informieren. Â
Sprachliche Gleichbehandlung Â
§ 6. In allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu Â
verwenden. Â
Informationsarbeit Â
§ 7. (1) Allen – auch allen neu eintretenden – Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Â
Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle zur Einsicht aufzulegen. Â
(2) In einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in Mitarbeiter/innen-Zeitungen und Â
digitalen Medien, ist Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben. Â
(3) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Â
Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen. Â
(4) In den Geschäftseinteilungen aller Dienststellen ist zumindest ein/e Vertreter/in des Dienstgebers Â
für frauen- und elternrelevante Rechtsfragen (zB Auskünfte oder Merkblätter über Mutterschutz, Karenzurlaub,
Pflegefreistellung, Arztbesuche mit Kindern, Gewährung von Sonderurlauben, Teilzeitbeschäftigung und deren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Folgen) besonders auszuweisen. Â
Ressourcen Â
§ 8. (1) Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen gemäß dem B-GBG ist Â
Teil ihrer...
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