Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

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Auf Grund des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt Â

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird verordnet: Â

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Â

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik,

um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten. Â

(2) Maßnahmen zur Frauenförderung sind von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere Â

den Führungskräften, zu unterstützen. Â

  1. Hauptstück Â

    Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung Â

  2. Ziele Â

    § 2. Durch die Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen folgende Ziele erreicht werden: Â

  3. Erhöhung des Frauenanteils: Der Anteil der weiblichen Beschäftigten soll in allen Besoldungsgruppen,

    Entlohnungsschemata, Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Â

    Funktionen im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mindestens 40% Â

    betragen. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, sind Â

    an diesem Ziel auszurichten. Maßnahmen der Frauenförderung sind in die Personalplanung und Â

    die Personalentwicklung zu integrieren. Â

  4. Chancengleichheit: Frauen sind als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Â

    Berufswelt anzuerkennen und eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen ist auf allen Hierarchieebenen zu fördern. Â

  5. Bewusstseinsbildung: Das Selbstbewusstsein von Frauen ist zu stärken und ihre berufliche Identität zu fördern – um ihre Bereitschaft zu erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen, Verantwortung zu übernehmen. Neue Wege der Zusammenarbeit zwischen Â

    Frauen und Männern im Beruf sind als Chance für beide Geschlechter zu verstehen. Die Akzeptanz der Inanspruchnahme von Elternkarenzurlaub durch Männer bei allen Mitarbeiterinnen und Â

    Mitarbeitern des Ressorts ist zu fördern. Â

  6. Ausgleich bestehender Belastungen: Die Voraussetzungen zur Vereinbarkeit familiärer Verpflichtungen und beruflicher Interessen sind durch Ausgleich der Benachteiligungen, die auf Â

    Grund der gesellschaftlichen Arbeitsteilung bestehen, zu verbessern. Â

  7. Information: Die  Kommunikation der Frauen untereinander über ihre spezifischen Probleme Â

    und der Aufbau von Informationsnetzwerken sind zu fördern. Â

  8. Einbindung in Entscheidungsprozesse: Es sind Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung der Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung zu schaffen. Der Frauenanteil in Funktionen, Kommissionen und Gremien ist zu erhöhen. Â

  9. Personalentwicklung: In der Personalplanung und -entwicklung ist insbesondere das bisher Â

    zuwenig genutzte Potenzial der Frauen zu fördern. Im Sinne des Best-practice-Verfahrens sind Â

    Entwicklungen und Tendenzen aus dem In- und Ausland zu beobachten und in Rahmen der Möglichkeiten zu übernehmen. Â

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  10. Maßnahmen zur Zielerreichung Â

    Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung Â

    § 3. Gender Mainstreaming: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit überprüft alle von Â

    ihm gesetzten Handlungen permanent auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen, um Â

    jede negative Diskriminierung von Frauen zu vermeiden. Â

    § 4. (1) Die Maßnahmen zur Frauenförderung sind in das System der Personalplanung und Personalentwicklung integriert. Â

    (2) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Männer und Frauen sind zu beseitigen.

    (3) Die Vertreter/innen der Personalabteilungen und aller funktional zuständigen Abteilungen haben Â

    die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen, sich an der Erarbeitung zu beteiligen und so Vorbildfunktion zu übernehmen. Â

    Schutz der Würde am Arbeitsplatz Â

    § 5. (1) Zu Vorgangsweisen, welche die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzen, Â

    zählen insbesondere herabwürdigende Äußerungen, Mobbing und sexuelle Belästigung. Â

    (2) Die Mitarbeiterinnen sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich bei sexueller Â

    Belästigung zur Wehr zu setzen, zu informieren. Â

    Sprachliche Gleichbehandlung Â

    § 6. In allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu Â

    verwenden. Â

    Informationsarbeit Â

    § 7. (1) Allen – auch allen neu eintretenden – Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Â

    Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle zur Einsicht aufzulegen. Â

    (2) In einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in Mitarbeiter/innen-Zeitungen und Â

    digitalen Medien, ist Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben. Â

    (3) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Â

    Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen. Â

    (4) In den Geschäftseinteilungen aller Dienststellen ist zumindest ein/e Vertreter/in des Dienstgebers Â

    für frauen- und elternrelevante Rechtsfragen (zB Auskünfte oder Merkblätter über Mutterschutz, Karenzurlaub,

    Pflegefreistellung, Arztbesuche mit Kindern, Gewährung von Sonderurlauben, Teilzeitbeschäftigung und deren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Folgen) besonders auszuweisen. Â

    Ressourcen Â

    § 8. (1) Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen gemäß dem B-GBG ist Â

    Teil ihrer...

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