Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend den Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

317. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend den Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Auf Grund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2008, wird verordnet:

  1. Abschnitt

    Allgemeine Bestimmungen

    Grundsätze

    § 1. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit fördert eine nachhaltige Chancengleichheit für Frauen und Männer und setzt Maßnahmen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für weibliche und männliche Bedienstete.

    (2) Der vorliegende Frauenförderungsplan definiert den Rahmen für die Umsetzung der Chancengleichheit in all jenen zentralen, nachgeordneten sowie zugeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Ressort), für die kein eigener Frauenförderungsplan erstellt werden muss.

    (3) Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit sind von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere aber von allen Vorgesetzten zu unterstützen.

    (4) Als äußeres Zeichen sind in allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern zu vermeiden und Formulierungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen so zu wählen, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.

    Ziele

    § 2. Der vorliegende Frauenförderungsplan verfolgt nachfolgende Ziele:

    1. die Erhöhung des Anteiles der weiblichen Beschäftigten in allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie in Führungsfunktionen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit auf 40%;
    2. die nachhaltige Gewährung von Chancengleichheit für weibliche Beschäftigte durch gezielte Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Organisationsebenen;
    3. aktive Maßnahmen der Vorgesetzten des Ressorts, um das Selbstbewusstsein von Frauen zu stärken und ihre berufliche Identität zu fördern sowie ihre Bereitschaft zu erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen;
    4. die Strategie des Gender Mainstreamings in allen Tätigkeitsbereichen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu verankern;
    5. die Förderung der Inanspruchnahme von Elternkarenzurlaub durch Männer und die Optimierung der Vereinbarkeit von familiären Verpflichtungen und beruflichen Interessen;
    6. die Mitarbeiterinnen mit Hilfe der bestehenden Informationsnetzwerke umfassend über Aktivitäten nach diesem Frauenförderungsplan zu informieren;
    7. den Anteil der Mitarbeiterinnen in allen Entscheidungsstrukturen (Leitungsfunktionen, Kommissionen und Gremien) zu fördern und deren Einbindung in Entscheidungsprozesse zu verstärken;
    8. das Potenzial der Frauen durch eine gezielte Personalplanung und -entwicklung zu berücksichtigen, insbesondere durch ein gleichberechtigtes Teilhaben weiblicher und männlicher Mitarbeiter an Aus- und Weiterbildung, Entlohnung und Aufstieg.
  2. Abschnitt

    1. Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung

      Aktive Frauenförderung

      § 3. Im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wird bei allen dort gesetzten Handlungen darauf Bedacht genommen, jegliche Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu vermeiden.

      § 4. (1) Vorgesetzte sind für die Umsetzung von frauenfördernden Maßnahmen durch verpflichtende begleitende Maßnahmen (z. B. Schulungen) zu sensibilisieren.

      (2) Vorgesetzte und die Personalabteilungen haben die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen, sich an der Erarbeitung zu beteiligen und durch eine aktive Mitgestaltung der Umsetzung eine Vorbildfunktion zu übernehmen.

      (3) Vorgesetzte sollen Frauen motivieren, ihre Laufbahn aktiv zu gestalten und sie dabei unterstützen. In den Mitarbeiter/innengesprächen ist auf die Ziele des Frauenförderungsplanes des Ressorts hinzuweisen.

      Gleichbehandlung und Frauenförderung bei der Organisationsentwicklung

      § 5. (1) Jede geplante Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung bzw. jede geplante Organisationsänderung ist der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bekannt zu geben.

      (2) In Arbeitsgruppen zur Umsetzung von Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekten, wie z. B. bei Verwaltungs-Innovations-Programmen, ist auf einen angemessenen Frauenanteil hinzuwirken.

      (3) Struktur- und Reorganisationsprogramme haben bestmöglich auf die Zielsetzungen der Frauenförderung Bedacht...

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