Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ? ZLZV 1993 geändert wird

Auf Grund der §§ 14 Abs. 1 lit. b, 21 Abs. 1, und 124 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 691/1992 wird verordnet:

Die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung — ZLZV 1993, BGBl. Nr. 738/1993 wird wie folgt geändert:

  1.   Im § 6 Abs. 1 lit. b wird der Klammerausdruck „(§ . . .)"   durch   den   Klammerausdruck   „(§ 3)" ersetzt.

  2.   § 7 Abs. 1 lit. a lautet:

    ,,a) zur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung), und entgegenstehende öffentliche Interessen das Interesse an der Flugdurchführung nicht überwiegen."

  3.    Im  § 14  Abs. 2  ist  zwischen  „15 °C"  und „25 °C" das Wort „anstatt" einzufügen.

  4.   Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt:

    „§ 40 a. An- und Abflüge mit Flugzeugen mit Strahlantrieb dürfen auf dem Flughafen Wien täglich zwischen 23.30 Uhr und 05.00 Uhr Lokalzeit nur durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im § 40 Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt."

  5.   Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt:

    „§ 41 a. Grundschulungsflüge im Platzrundenbereich von Zivilflugplätzen und Schleppflüge dürfen nur mit Flugzeugen mit einem A-bewerteten Schallpegel von maximal 72 dB, gemessen gemäß den Bestimmungen der §§ 20 bis 23, durchgeführt werden.

  6.   § 46 lautet:

    „§ 46. Die Übertretungen der Bestimmungen der §§ 40 Abs. 2, 3 und 5, 41, 44 und 45...

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