Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Allgemeine Meisterprüfungsordnung geändert wird

Auf Grund des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 325/1990, wird — hinsichtlich des § 3 a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und hinsichtlich des § 3 b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung verordnet:

Die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 356/1979, wird wie folgt ergänzt:

Dem § 3 werden folgende §§ 3 a und 3 b angefügt:

„§ 3 a. Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung:

  1. Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes,

  2. Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung,

  3. Höhere Lehranstalt für Textilwirtschaft,

  4. Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation,

  5. Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation,

  6. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe,

  7. Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe.

    § 3 b. (1) Der erfolgreiche Besuch folgender Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen Universität ersetzt den kaufmännisch-

    rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung:

  8. Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,

  9. Studienrichtung...

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