Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird — im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt geändert:

  1. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner" lauten nunmehr wie folgt:

  2. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Blumenbinder und -händler (Florist)" werden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Bodenleger" eingefügt:

  3.    Die   Bestimmungen  betreffend   die  Lehrberufe   „Kunststeinerzeuger",   „Terrazzomacher"   und „Maurer" werden wie folgt ergänzt:

  4.    Die   Bestimmungen   betreffend   die   Lehrberufe   „Belagsverleger"   und   „Steinholzleger   und Spezialestrichhersteller" werden wie folgt ergänzt:

  5.    Nach  den  Bestimmungen  betreffend  den  Lehrberuf „Druckformtechniker"  werden  folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Druckvorstufentechniker" eingefügt:

  6. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Druckformtechniker" lauten nunmehr wie folgt:

  7.   Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Reproduktionstechniker" lauten nunmehr wie folgt:

  8. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Tiefdruckformenhersteller" lauten nunmehr wie folgt:

  9.   Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Typografiker" lauten nunmehr wie folgt:

  10. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent" lauten nunmehr wie folgt:

  11.    Nach  den   Bestimmungen  betreffend  den  Lehrberuf „Industriekaufmann"  werden  folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Isoliermonteur" eingefügt:

  12. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Maurer" und „Schalungsbauer" werden wie folgt ergänzt:

  13.    Nach   den   Bestimmungen   betreffend   den   Lehrberuf   „Isoliermonteur"   werden   folgende Bestimmungen eingefügt:

  14. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Betriebselektriker", „Elektroinstallateur", „Elektromechaniker für Schwachstrom", „Elektromechaniker für Starkstrom", „Gas- und...

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