Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Entgeltsrichtlinienverordnung 1986 geändert wird

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 800/1993, wird verordnet:

Die Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 349/1993, wird wie folgt geändert:

  1. In § 9 Abs. 1 Z 1 wird in der lit. a der Betrag von „l 884 S" durch „l 944 S", in der lit. b der Betrag von „2316 S" durch „2400 S" ersetzt.

  2. §.9 Abs. 2 lautet:

    „(2) Das nach Abs. 1 Zl lit. a ermittelte Produkt ist - sofern § 39 Abs. 8 Z 1 WGG nicht entgegensteht — nach den Verteilungsbestimmungen des § 16 WGG, das nach Abs. 1 Z 1 lit. b ermittelte Produkt ist nach den Verteilungsbestimmungen des WEG 1975, BGBl. Nr. 417, aufzuteilen."

  3. Dem § 16 wird...

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