Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Heizkostenabrechnungsgesetz, das Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, das Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, das Wohnbauförderungsgesetz 1968 und das Wohnbauförderungsgesetz 1984 geändert werden und mit dem ein Richtwertgesetz (RichtWG) geschaffen wird (3. Wohnrechtsänderungsgesetz ? 3. WÄG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1993, wird wie folgt geändert:

  1. ABSCHNITT 1.  § 2 Z 1 zweiter Halbsatz lautet:

    „der Errichtung ist die Sanierung größeren Umfanges durch die gleichzeitige Vornahme von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten gleichzusetzen, sofern nach Abschluß der Sanierung die allgemeinen Teile der Baulichkeit und mindestens die Hälfte der Wohnungen den Erfordernissen gemäß Z 2 entsprechen;"

    1.   Dem § 2 Z 2 wird angefügt:

      „sie umfaßt jedenfalls auch eine verpflichtend vorgeschriebene Gestaltung nach den Erfordernissen barrierefreien Bauens;"

    2.   § 2 Z 3 lautet:

      „3. als Heim eine zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses ihrer Bewohner bestimmte Baulichkeit in normaler Ausstattung, die neben den Wohn- oder Schlafräumen auch die für die Verwaltung und für die Unterbringung des Personals erforderlichen Räume und allenfalls auch gemeinsame Küchen, Speise-, Aufenthalts- und zur vorübergehenden Unterbringung von Heimbewohnern bestimmte Krankenräume sowie allenfalls gemeinsame Anlagen enthält."

    3.   § 3 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

      „Ein bestehendes Wohnungsunternehmen muß nach seinem Aufbau und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere seiner Eigenkapitalausstattung, als geeignet erscheinen, einen entsprechenden Beitrag zur Befriedigung dieser Nachfrage zu leisten."

    4.   Im § 5 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „Bundesminister  für  Bauten   und  Technik"   die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten".

    5.   Im § 6 Abs. 1 wird der Betrag „300 S" durch den Betrag „3000 S" ersetzt.

    6.   § 6 Abs. 2 erster Satz lautet:

      „Das Mindeststammkapital einer Bauvereinigung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie das Mindestgrundkapital einer Bauvereinigung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft hat jeweils zehn Millionen Schilling zu betragen und muß voll eingezahlt sein."

    7.   § 7 Abs. 1 lautet:

      „(1) Die Bauvereinigung hat sich nach ihrem Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) und tatsächlich mit der Errichtung und Verwaltung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 150 m2 mit normaler Ausstattung, von Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen dieser Art und von Heimen sowie mit Sanierungen größeren Umfanges im Inland zu befassen und ihr Eigenkapital vornehmlich für diese Zwecke einzusetzen. Diesfalls wird die Bauvereinigung , im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Mit der Errichtung und Verwaltung zusammenhängende Geschäfte und Tätigkeiten können auch für andere   gemeinnützige   Bauvereinigungen   vorge-

      nommen werden. Die Verwaltung schließt die Instandhaltung und Instandsetzung samt der Errichtung von Hauswerkstätten zur Durchführung laufender kleinerer Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten im Umfang des nötigen Bedarfs sowie die Verbesserung mit ein."

    8.    Nach  § 7 Abs. 3  Z 4  wird  folgende  Z 4 a eingefügt:

      „4 a. die Durchführung von anderen Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes; als solche gelten nur Maßnahmen, die zeitlich und räumlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung und Sanierung von Gebäuden oder Wohnhausanlagen stehen, vorwiegend deren Bewohnern dienen und für die eine Förderung aus öffentlichen Mitteln für den Wohnbau und die Wohnhaussanierung gewährt wird;"

    9.   § 7 Abs. 3 Z 9 lautet:

      „9. die Beteiligung an gemeinnützigen Bauvereinigungen sowie die Mitgliedschaft bei nicht auf Gewinn ausgerichteten Vereinen, deren Tätigkeit die Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens zum Ziel hat."

    10.   Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

      „(3) Bei der Vergabe von Wohnungen hat sich die Bauvereinigung von objektiven Gesichtspunkten, insbesondere dem Wohnungsbedarf, der Haushaltsgröße und den Einkommensverhältnissen der Wohnungswerber, leiten zu lassen."

    11. § 9 und die danach einzufügenden §§ 9 a und 9 b samt Überschriften lauten:

      „Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes

      § 9. (1) Die Bauvereinigung darf nicht unter dem überwiegenden Einfluß von Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes stehen, die 1.  ein    Unternehmen    des    Baugewerbes,    der Bauindustrie,   der   Baumaterialienerzeugung oder des Baumaterialienhandels oder sonstige Geschäfte für den Wohnungsbau betreiben,

    12.   das Gewerbe eines Bauträgers, eines Immobilienmaklers, der Immobilienverwaltung oder der Personalkreditvermittlung im Sinne der Gewerbeordnung 1973 ausüben,

    13.   an   solchen   Unternehmen   oder   Gewerben allein oder zusammen mit Personen, die ihnen gemäß § 9 a Abs. 4 gleichzuhalten sind, zu mehr als einem Viertel beteiligt sind,

    14.   Mitglieder    eines    Organes    oder    leitende Angestellte solcher Unternehmen oder Gewerbe sind, oder 5.  hauptberuflich auf einem einschlägigen Fachgebiet die Tätigkeit eines Ziviltechnikers im Sinne    des    Ziviltechnikergesetzes,    BGBl. Nr. 146/1957, ausüben.

      (2) Überwiegender Einfluß liegt insbesondere vor, falls Personen im Sinne des Abs. 1 in der General- oder Hauptversammlung sowie im Vorstand oder Aufsichtsrat der Bauvereinigung über mehr als ein Viertel der Stimmen verfügen.

      Unwirksame und genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

      § 9 a. (1) Rechtsgeschäfte einer Bauvereinigung im Rahmen der Vermögensverwaltung und gemäß § 7 mit Personen im Sinne des § 9 Abs. 1, die dem Vorstand (Geschäftsführung) oder dem Aufsichtsrat der Bauvereinigung angehören, sind rechtsunwirksam.

      (2)  Rechtsgeschäfte einer Bauvereinigung gemäß Abs. 1

    15.   mit  anderen   Mitgliedern   ihres  Vorstandes (Geschäftsführung) oder ihres Aufsichtsrates sowie 2.  mit Personen im Sinne des § 9 Abs. 1, die dem Vorstand (Geschäftsführung) oder dem Aufsichtsrat    nicht    angehören,    aber    an    der Bauvereinigung mit Kapitaleinlagen beteiligt sind,

      dürfen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Vertragsabschluß mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt hat.

      (3)   Mit  gleicher   Stimmenmehrheit   kann   der Aufsichtsrat den Vorstand oder die Geschäftsführung   ermächtigen,   innerhalb   eines   bestimmten Zeitraumes   summenmäßig   begrenzte   Geschäfte nach Abs. 2 abzuschließen. Der Beschluß ist nur so lange wirksam, als in den Aufsichtsrat kein neues Mitglied eintritt.

      (4) In Anwendung der vorstehenden Absätze sind einer  natürlichen   Person   gemäß   § 9  Abs. 1   ihr Ehegatte sowie mit ihr in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie Verwandte oder in gerader   Linie   Verschwägerte    sowie    Personen gleichzuhalten,   die   zu   ihr   im   Verhältnis   der Wahlkindschaft stehen oder mit ihr in  einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.

      Ausnahmeregelung

      § 9 b. Die Bestimmungen der §§ 9 und 9 a gelten nicht für Bauvereinigungen von Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1, die ihre Tätigkeit auf die Errichtung von Wohnungen für Dienstnehmer des eigenen Unternehmens beschränken. Gemeinnützige Bauvereinigungen, Gebietskörperschaften und juristische Personen, deren sich Gebietskörperschaften zur Verwaltung ihrer Beteiligungen bedienen, zählen nicht zum Personenkreis gemäß § 9 Abs. 1."

    16.   § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:

      „Vom jährlichen Gewinn darf insgesamt nur ein Betrag ausgeschüttet werden, der, bezogen auf die Summe der eingezahlten Genossenschaftsanteile (Stammkapital, Grundkapital), den um einen Prozentpunkt verminderten Zinsfuß eines von österreichischen Bausparkassen gewährten Bausparkassendarlehens nicht übersteigt."

    17.     Nach    § 10    ist    folgender    § 10 a    samt Überschrift einzufügen:

      „Erwerb von Anteilen

      § 10 a. (1) Vereinbarungen über den Erwerb von Anteilen an einer Bauvereinigung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft bedürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung. Einer solchen Zustimmung bedarf es auch, wenn eine Bauvereinigung oder ein Teil davon mit einer anderen Bauvereinigung fusioniert oder als Sacheinlage in eine andere Bauvereinigung eingebracht wird. Die Zustimmung ist jedenfalls zu versagen, wenn der Kaufpreis oder — bei Einbringung als Sacheinlage — die Bewertung den Nennwert des Anteils übersteigt.

      (2) Einer Zustimmung nach Abs. 1 erster Satz bedarf es nicht, falls der Erwerb eines Anteils zum Nennwert Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist."

    18.   Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

      „(4) Artikel I des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 458, ist auf gemeinnützige Bauvereinigungen nicht anzuwenden."

    19.   § 13 Abs. 2 lautet:

      „(2) Der Berechnung des Entgelts (Preis) gemäß Abs. 1 sind die gesamten Herstellungskosten zugrunde zu legen; das sind 1.  die für die widmungsgemäße Benützung der Baulichkeit   aufgewendeten   Baukosten   einschließlich notwendiger Rückstellungen,

    20.   die Grundkosten und die Aufschließungskosten und 3.  die   sonstigen   Kosten,   soweit   sie   für   die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit erforderlich sind, wie Bauverwaltungs- und Finanzierungskosten.

      Die Grundkosten sind ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt des Grunderwerbs unter Bedachtnahme auf die in der Zwischenzeit eingetretene Änderung des Geldwertes (§ 17 Abs. 4 zweiter Satz) zuzüglich einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen, höchstens jedoch mit dem Verkehrswert zu...

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