Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Fachgruppenordnung geändert wird

Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 958/1993, wird verordnet:

Die Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 348/1993, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 6 Abs. 1 erster Satz ist nach dem Wort „Fachgruppen" das Wort „(Fachvertretungen)" einzufügen.

  2. Im § 6 Abs. 2 erster Satz ist das Wort „(Sektion)" durch die Worte „(Fachvertretung, Sektion)" zu ersetzen.

  3. Im § 11 Abs. 2 lit. a sind die Worte „und seine Stellvertreter" zu streichen.

  4. Im § 13 Abs. 1 ist zwischen der Ziffer „40" und dem Wort „Mitgliedern" folgender Satzteil einzufügen. „und weiteren, von den Wählergruppen gemäß § 88 Abs. 4 HKG entsandten und gemäß § 47 a Abs. 1 HKG kooptierten"

  5. Im § 27 Abs. 2 lit. a sind die Worte „und seine Stellvertreter" zu streichen.

  6. § 27 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 und 4 und der §§ 12, 13, 16 und 17 finden sinngemäß Anwendung. § 13 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Mindestzahl der Mitglieder des Fachverbandsausschusses sechs beträgt und dem Fachverbandsausschuß auch die von den Wählergruppen in sinngemäßer Anwendung des § 96 a HKG entsandten und gemäß § 47 a Abs. 1 HKG kooptierten Mitglieder angehören. § 16 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berufsgruppenausschuß drei bis zwölf Mitglieder umfassen kann."

  7. Die Überschrift des § 1 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet:

    㤠1.Sektion Gewerbe und Handwerk"

    7 a. § 1 Abs. 1 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet:

    „(1) Im Bereich der Sektion Gewerbe und Handwerk werden die Fachgruppen entweder mit Landesinnung oder Fachgruppe und die Fachverbände entweder mit Bundesinnung oder Fachverband bezeichnet."

    7 b. § 1 Abs. 2 Einleitungssatz des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet:

    „(2) Für den Bereich der Sektion Gewerbe und Handwerk werden folgende Bundesinnungen und Fachverbände errichtet."

  8. Im § 1 Abs. 2 Z1 des Anhanges der Fachgruppenordnung tritt an die Stelle des Wortes „Deichgräber" die Worte „Erdbau (Deichgräber)"

  9. Im § 1 Abs. 2 Z 5 des Anhanges der Fachgruppenordnung wird die Wortgruppe „Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art," gestrichen.

  10. § 1 Abs. 2 Z 6 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet:

    „6. Bundesinnung der Maler, Lackierer und Schilderhersteller, umfassend.

    Maler und Anstreicher, Lackierer,

    Schilderhersteller und Vergolder und Staffierer."

  11. Im § 1 Abs. 2 Z 7 des Anhanges der Fachgruppenordnung werden die Wortgruppen „Steinholzleger und Estrichhersteller," und „Belagverleger (Verlegen, ausgenommen Verspannen und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie von textilen Belägen)," gestrichen.

  12. § 1 Abs. 2 Z 11 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet:

    „11.  Bundesinnung    der    Bodenleger, umfassend:

    Belagverleger (Verlegen, ausgenommen Verspannen   und   Spalieren,   von   Belägen   aus Kunststoff,    Gummi    und    Linoleum    und textilen Belägen) und Steinholzleger und Estrichhersteller."

  13. § 1 Abs. 2 Z 14 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet:

    „14. Bundesinnung der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede, umfassend: Schlosser (Aufzugbauer, Bauschlosser, Dreher, Kassenschlosser, Konstruktionsschlosser, Kunstschlosser, Maschinenschlosser, Metallbauer, Metallmöbelschlosser, Ofen-und Herdschlosser, Schweißer, Stahlbauschlosser, Waagenhersteller, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineure, Erzeuger von Armaturen), Mühlenbauer,

    Landmaschinentechniker     (Landmaschinenerzeuger und Landmaschinenreparateure), Schmiede      (Fahrzeugfertiger,      Fahrzeugschmiede, Federnschmiede, Huf- und Klauenbeschlag,      Kunstschmiede,      Reparaturschmiede, Zeugschmiede), Messerschmiede, Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von  zivilen  Waffen  und  Munition   (Büchsenmacher), Dampfkesselerzeuger, Drahtwarenerzeuger, Feilenhauer und Siebmacher."

  14. § 1 Abs. 2 Z 16 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet:

    „16. Bundesinnung   der   Sanitär-   und Heizungsinstallateure, umfassend. Gas- und Wasserleitungsinstallateure und Zentralheizungs-, Warmwasserbereitungsanlagen- und Lüftungsanlagenbauer."

  15. Im § 1 Abs. 2 Z 17 des Anhanges der Fachgruppenordnung wird das Won „Elektroinstallateure" durch das Wort „Elektrotechniker" ersetzt.

  16. § 1 Abs. 2 Z 18 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet:

    „18. Bundesinnung der Kunsttoffverarbeiter, umfassend. Verarbeitung von Kunststoffen aller Art unter Einsatz branchenüblicher Verfahren, wie Kunststoffpresser, Kunststoffspritzer, Kunststoffhalbzeughersteller, Kunststoffhalbzeugverarbeiter (spanabhebende Kunststoffverarbeitung), GFK-Verarbeiter (Laminierer), Kunststoffblaser, Kunststoffkalandrierer, Kunststoffextrudierer, Kunststoffgießer, Kunststoffschweißer, Kunststoffwarmverformer, Schäumer, Strangzieher, Oberflächenveredler (Prägen und Drucken) und Granulierer."

  17. § 1 Abs. 2 Z 20 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet:

    „20. Bundesinnung der Mechatroniker, umfassend:

    Mechaniker, Feinmechaniker, Elektromechaniker,

    ...

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