Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Fachgruppenordnung geändert wird
Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 958/1993, wird verordnet:
Die Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 348/1993, wird wie folgt geändert:
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Im § 6 Abs. 1 erster Satz ist nach dem Wort „Fachgruppen" das Wort „(Fachvertretungen)" einzufügen.
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Im § 6 Abs. 2 erster Satz ist das Wort „(Sektion)" durch die Worte „(Fachvertretung, Sektion)" zu ersetzen.
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Im § 11 Abs. 2 lit. a sind die Worte „und seine Stellvertreter" zu streichen.
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Im § 13 Abs. 1 ist zwischen der Ziffer „40" und dem Wort „Mitgliedern" folgender Satzteil einzufügen. „und weiteren, von den Wählergruppen gemäß § 88 Abs. 4 HKG entsandten und gemäß § 47 a Abs. 1 HKG kooptierten"
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Im § 27 Abs. 2 lit. a sind die Worte „und seine Stellvertreter" zu streichen.
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§ 27 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 und 4 und der §§ 12, 13, 16 und 17 finden sinngemäß Anwendung. § 13 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Mindestzahl der Mitglieder des Fachverbandsausschusses sechs beträgt und dem Fachverbandsausschuß auch die von den Wählergruppen in sinngemäßer Anwendung des § 96 a HKG entsandten und gemäß § 47 a Abs. 1 HKG kooptierten Mitglieder angehören. § 16 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berufsgruppenausschuß drei bis zwölf Mitglieder umfassen kann."
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Die Überschrift des § 1 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet:
„§ 1.Sektion Gewerbe und Handwerk"
7 a. § 1 Abs. 1 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet:
„(1) Im Bereich der Sektion Gewerbe und Handwerk werden die Fachgruppen entweder mit Landesinnung oder Fachgruppe und die Fachverbände entweder mit Bundesinnung oder Fachverband bezeichnet."
7 b. § 1 Abs. 2 Einleitungssatz des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet:
„(2) Für den Bereich der Sektion Gewerbe und Handwerk werden folgende Bundesinnungen und Fachverbände errichtet."
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Im § 1 Abs. 2 Z1 des Anhanges der Fachgruppenordnung tritt an die Stelle des Wortes „Deichgräber" die Worte „Erdbau (Deichgräber)"
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Im § 1 Abs. 2 Z 5 des Anhanges der Fachgruppenordnung wird die Wortgruppe „Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art," gestrichen.
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§ 1 Abs. 2 Z 6 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet:
„6. Bundesinnung der Maler, Lackierer und Schilderhersteller, umfassend.
Maler und Anstreicher, Lackierer,
Schilderhersteller und Vergolder und Staffierer."
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Im § 1 Abs. 2 Z 7 des Anhanges der Fachgruppenordnung werden die Wortgruppen „Steinholzleger und Estrichhersteller," und „Belagverleger (Verlegen, ausgenommen Verspannen und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie von textilen Belägen)," gestrichen.
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§ 1 Abs. 2 Z 11 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet:
„11.  Bundesinnung    der    Bodenleger, umfassend:
Belagverleger (Verlegen, ausgenommen Verspannen   und   Spalieren,   von   Belägen   aus Kunststoff,    Gummi    und    Linoleum    und textilen Belägen) und Steinholzleger und Estrichhersteller."
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§ 1 Abs. 2 Z 14 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet:
„14. Bundesinnung der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede, umfassend: Schlosser (Aufzugbauer, Bauschlosser, Dreher, Kassenschlosser, Konstruktionsschlosser, Kunstschlosser, Maschinenschlosser, Metallbauer, Metallmöbelschlosser, Ofen-und Herdschlosser, Schweißer, Stahlbauschlosser, Waagenhersteller, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineure, Erzeuger von Armaturen), Mühlenbauer,
Landmaschinentechniker     (Landmaschinenerzeuger und Landmaschinenreparateure), Schmiede      (Fahrzeugfertiger,      Fahrzeugschmiede, Federnschmiede, Huf- und Klauenbeschlag,      Kunstschmiede,      Reparaturschmiede, Zeugschmiede), Messerschmiede, Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von  zivilen  Waffen  und  Munition   (Büchsenmacher), Dampfkesselerzeuger, Drahtwarenerzeuger, Feilenhauer und Siebmacher."
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§ 1 Abs. 2 Z 16 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet:
„16. Bundesinnung   der   Sanitär-   und Heizungsinstallateure, umfassend. Gas- und Wasserleitungsinstallateure und Zentralheizungs-, Warmwasserbereitungsanlagen- und Lüftungsanlagenbauer."
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Im § 1 Abs. 2 Z 17 des Anhanges der Fachgruppenordnung wird das Won „Elektroinstallateure" durch das Wort „Elektrotechniker" ersetzt.
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§ 1 Abs. 2 Z 18 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet:
„18. Bundesinnung der Kunsttoffverarbeiter, umfassend. Verarbeitung von Kunststoffen aller Art unter Einsatz branchenüblicher Verfahren, wie Kunststoffpresser, Kunststoffspritzer, Kunststoffhalbzeughersteller, Kunststoffhalbzeugverarbeiter (spanabhebende Kunststoffverarbeitung), GFK-Verarbeiter (Laminierer), Kunststoffblaser, Kunststoffkalandrierer, Kunststoffextrudierer, Kunststoffgießer, Kunststoffschweißer, Kunststoffwarmverformer, Schäumer, Strangzieher, Oberflächenveredler (Prägen und Drucken) und Granulierer."
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§ 1 Abs. 2 Z 20 des Anhanges der Fachgruppenordnung lautet:
„20. Bundesinnung der Mechatroniker, umfassend:
Mechaniker, Feinmechaniker, Elektromechaniker,
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