Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005 geändert wird

351. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005 geändert wird

Auf Grund des § 48 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:

Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005, BGBl. II Nr. 91, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 164/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge "1. Abschnitt Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen", "§ 1. Wahlkommissionen", "§ 2. Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft", "§ 3. Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft" durch folgende Einträge ersetzt:

"1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 1. Begriffsbestimmungen

§ 2. Wahlkommissionen

§ 3. Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

§ 3a. Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft"

2. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zum 8. Abschnitt durch folgende Einträge ersetzt:

"8. Abschnitt

E-Voting

§ 61. Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und Wahladministrationssystems

§ 62. Vorgezogene Stimmabgabe

§ 63. Identitätsnachweis

§ 64. Elektronisches Wahlsystem

§ 65. Betrieb und Zutritt

§ 66. Auszählung

§ 67. Ungültigkeitserklärung

§ 68. Verständigung

§ 69. Einspruch

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 70. Inkrafttreten

§ 71. Außerkrafttreten

§ 72. Übergangsbestimmungen"

3. Die Überschrift des 1. Abschnitts lautet:

"Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen"

4. Die §§ 1 bis 3 erhalten die Bezeichnungen "§ 2.", "§ 3." und "§ 3a."; folgender § 1 wird eingefügt:

"Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1. E-Voting: Stimmabgabe im elektronischen Weg gemäß § 34 Abs. 4 HSG 1998 als Distanzwahl unter Nutzung des Internets;
2. Internet-Portal: Präsenz im Internet, die als zentraler Einstiegspunkt für die Benutzerinnen und Benutzer dient, die sich über E-Voting informieren oder ihre Stimme mittels E-Voting abgeben wollen;
3. Elektronisches Wahlsystem: Hardware- und Softwaresystem zur Durchführung von E-Voting;
4. Wahlserversoftware: Programm, das im Rahmen von E-Voting von der Wahlkommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herangezogen wird;
5. Client: Lokales Softwaresystem bei der Wählerin oder dem Wähler zur Stimmabgabe mittels E-Voting;
6. Wahladministrationssystem: Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Wahlkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben während der durchzuführenden Wahl."

5. § 12 lautet:

"§ 12. Über jede Sitzung einer Wahlkommission und Unterkommission ist eine Niederschrift anzufertigen. Hiefür ist das Formular im Wahladministrationssystem zu verwenden und auszudrucken. Steht das Wahladministrationssystem nicht zur Verfügung, ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Gründe sind in der Niederschrift zu nennen. Die Niederschrift hat eine kurze Schilderung des Verlaufes der Sitzung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben."

6. In § 14 Abs. 1 wird nach Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 17 angefügt:

"17. das Starten, Unterbrechen, Wiederaufnehmen und Beenden des E-Voting."

7. In § 15 wird nach Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

"7. die Herstellung, Verwaltung und Beigabe von zwei elektronischen Schlüsseln für das elektronische Wahlsystem."

8. § 16 Abs. 2 lautet:

(2) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen sowie der zugewiesenen Amtstafel der Wahlkommission und auf dem Internet-Portal zu erfolgen.

9. § 18 lautet:

"§ 18. (1) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben zum Ende des der Wahl vorangehenden Jahres ein vorläufiges Verzeichnis ihrer jeweiligen Wahlberechtigten zu erstellen.

(2) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben zum Ende des der Wahl vorangehenden Jahres bereichsspezifische Personenkennzeichen für ihre jeweiligen Wahlberechtigten gemäß §§ 9ff des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz - E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2008, erstellen zu lassen, sofern diese nicht bereits nach Abs. 6 vorliegen.

(3) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben längstens fünf Wochen vor dem letzten Wahltag einen Abgleich des Verzeichnisses der Wahlberechtigten auf Basis des Stichtages von § 19 durchzuführen, neu wahlberechtigte Studierende hinzuzufügen und nicht mehr wahlberechtigte Personen zu entfernen.

(4) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben längstens fünf Wochen vor dem letzten Wahltag sicherzustellen, dass für alle wahlberechtigten Studierenden ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen vorliegt. Fehlende bereichsspezifische Personenkennzeichen sind gemäß §§ 9ff E-GovG erstellen zu lassen und zu ergänzen.

(5) Die notwendigen Daten für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 der Verordnung über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2006, zu beziehen.

(6) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat sich zur Erstellung, Verwaltung und Aufbewahrung der Verzeichnisse der wahlberechtigten Studierenden...

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