Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, geändert wird

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1998, wird verordnet:

Die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 85/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Anlage 1 lit. C lautet:

    „C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten Funkempfangsanlagen, die 1. der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und 2. mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F, I oder J beschriebenen Funkanlage zusammenarbeiten.“

  2. Anlage 3 lit. A lautet:

    „A Lichtfunkanlagen Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.“

  3. In Anlage 3 lit. B lautet die Z 1:

    „1. deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,“

  4. Anlage 3 lit. J lautet:

    „J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

    (1) Funkanlagen, die 1. in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und 2. an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

    (2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz“ die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde.

  5. An Anlage 3 wird folgende lit. K angefügt:

    „K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen Funkanlagen, die 1. mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,

  6. in dem Staat als zugelassen gelten...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT