Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen geändert wird (Verpackungszielverordnungsnovelle 2000)

Auf Grund des § 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBI. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 646/1992, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 649/1996 und BGBl. II Nr. 232/1997 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 wird das Zitat „Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992“ durch das Zitat „Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/1997“ ersetzt.

  2. § 2 lautet:

    „§ 2. Zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen sind ab dem 1. Jänner 2001 in jedem Kalenderjahr 80% aller Getränkeverpackungen wiederzubefüllen, umweltgerecht zu  verwerten oder energetisch zu nutzen. Diese Quote errechnet sich als Summe des Anteils der in Mehrweggebinden in Verkehr gesetzten Getränke, bezogen auf die im Inland insgesamt in Verkehr gesetzte Abfüllmenge (Füllvolumen), und des Anteils der umweltgerecht verwerteten oder energetisch genutzten Getränkeverpackungen, bezogen auf die Masse der im Inland in Verkehr gesetzten Getränkeverpackungen,

    die nicht wiederbefüllt werden. Verpackungen von folgenden Getränkearten sind davon umfasst:

  3. Mineralwasser, Tafelwasser, Sodawasser, sonstige abgefüllte Wässer;

  4. Bier und Biermischgetränke (wie insbesondere Radler) und alkoholfreie Biere;

  5. alkoholfreie Erfrischungsgetränke (wie Limonaden) einschließlich aromatisierte Wässer, Fruchtsaft und Gemüsesaftgetränke, isotonische Getränke, Energydrinks, Eistee, Kombucha, Sojamilch,

    Molkegetränke, Malzgetränke und ähnliche Erfrischungsgetränke;

  6. Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Nektare;

  7. Milch und flüssige Milchprodukte;

  8. Wein;

  9. Sekt, Schaumwein, Perlwein und Spirituosen (einschließlich mit Fruchtsäften versetzte Sekte,

    Schaumweine, Perlweine und Spirituosen) und sonstige alkoholhaltige Getränke.“

  10. § 3 Abs. 3 lautet:

    „(3) Ab dem Kalenderjahr 2001 dürfen unbeschadet der Bestimmungen zur Ablagerung von Abfällen auf Deponien, wie insbesondere der...

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