Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden (AWG-Novelle Deponien)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990

Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 11 lautet:

    „(11) Deponie ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet wird. Nicht als Deponien gelten 1. Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung

    (Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung) an einem anderen Ort vorbereitet werden können, oder 2. Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.“

  2. Dem § 2 wird folgender Abs. 13 angefügt:

    „(13) Eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage ist eine Änderung – wie eine

    Änderung der Beschaffenheit, der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Abfallbehandlungsanlage –,

    die geeignet ist, die Schutzgüter dieses Bundesgesetzes oder die Schutzgüter der mitanzuwendenden Bestimmungen zu beeinträchtigen.“

  3. § 3 Abs. 2 lautet:

    „(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10,

    § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 3 bis 6, §§ 29 bis 29d, 30a bis 30f, 32 bis  40a, § 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17 und §§ 45a bis 45c.“

  4. Im § 3 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung“ durch „Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999“ und im § 28 wird der Verweis „Berggesetz 1975“ durch das Wort „Mineralrohstoffgesetz“ ersetzt.

  5. § 17 Abs. 1 lautet:

    „(1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das thermische Behandeln von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen ist nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für Abfälle, die vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise abgelagert wurden.“

  6. Dem § 18 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

    „(5) Erfordert das öffentliche Interesse (§ 1 Abs. 3) Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1 hinsichtlich Abfälle, die ohne Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 abgelagert werden, und kann der Verpflichtete gemäß § 32 nicht zur Durchführung der Maßnahmen oder zum Kostenersatz herangezogen werden, ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen oder der Kostenersatz aufzuerlegen, sofern er der Ablagerung ausdrücklich zugestimmt oder diese freiwillig geduldet hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

    (6) Kann der Deponiebetreiber aus rechtlichen oder sonstigen Gründen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1a oder zum Kostenersatz nicht herangezogen werden, ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen oder der Kostenersatz aufzuerlegen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. § 31 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 ist sinngemäß

    anzuwenden.“

  7. Im § 28 entfällt der zweite Satz und der dritte Satz lautet:

    „Es sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3a Z 1 bis 6 und Abs. 3b einzuhalten.“

  8. Z 8 entfällt.

  9. § 29 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von 1. Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,

  10. sonstigen Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlungen ist,

  11. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10000 Tonnen,

  12. Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle,

  13. Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,

  14. a) Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18, ausgenommen Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 entspricht, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, das Gesamtvolumen einer Anlage unter  100000 m³ liegt und für diese Anlage eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes besteht – wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss,

    b) Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,

    c) Reststoffdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,

    d) Massenabfalldeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18

    bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns.“

  15. § 29 Abs. 1a entfällt.

  16. § 29 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-,

    Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- und Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.“

  17. Im § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge „nach Abs. 1“ durch die Wortfolge „auf eine Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3“ ersetzt.

  18. § 29 Abs. 3 Z 7 und 9 lauten:

    „7. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen sowie Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten Abfälle;

  19. eine Beschreibung der beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung

    (Abfallwirtschaftskonzept);“

    13a. Im § 29 Abs. 3 wird die Z 12 gestrichen.

  20. Im § 29 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

    „(3

    1. Eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Abfallbehandlungsanlage neben den Erfordernissen der gemäß

    Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt:

  21. das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet;

  22. die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;

  23. die für die zu genehmigende Abfallbehandlungsanlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß  § 10  Immissionsschutzgesetz  – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997,

    werden eingehalten;

  24. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt;

  25. das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen;

  26. die beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist

    – ordnungsgemäß entsorgt (§ 9 Abs. 2).

    Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der genannten Voraussetzungen und entsprechend den Erfordernissen nach den anzuwendenden Bestimmungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

    (3b) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3

    Abs. 2 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.“

  27. Im § 29 Abs. 5 wird die Wortfolge „diesem Verfahren“ durch die Wortfolge „einem Genehmigungsverfahren für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3“,  in der Z 4 die Wortfolge

    „angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage“  durch die Wortfolge „an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde“ und in der Z 5 der Verweis „Arbeitsinspektionsgesetz 1974,“

    durch den Verweis „Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993,“ ersetzt.

  28. § 29 Abs. 7 lautet:

    „(7) Der Bescheid, mit dem eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:

  29. die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;

  30. Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung;

  31. technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;

  32. Sicherheitsvorkehrungen;

  33. Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebes und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Abfallbehandlungsanlage.

    Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit einer Verordnung gemäß  § 29 Abs. 18 weitere dem jeweiligen Anlagentyp entsprechende Anforderungen festlegen.“

  34. Im § 29 Abs. 14 wird die Wortfolge „Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1“  durch die Wortfolge

    „Abfallbehandlungsanlagen...

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