Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, mit der die Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen geändert wird

Auf Grund des § 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996, legt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in Abänderung der Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen aus Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 646/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 335/1995 folgende Ziele fest:

  1. Der § 2 lautet:

    „Getränkeverpackungen

    § 2. Zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen sind bis zum 31. Dezember 1993, 31. Dezember 1994, 31. Dezember 1997 und bis zum 31. Dezember 2000 bei Getränkeverpackungen folgende Anteile durch die Wiederbefüllung, umweltgerechte Verwertung und energetische Nutzung von...

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