Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (EU-Novelle 1996 zum AWG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, geändert durch die Bundesgesetze BGBl.

Nr. 417/1992, BGBl. Nr. 715/1992, BGBl. Nr. 185/1993, BGBl. Nr. 230/1993, BGBl. Nr. 257/1993,

BGBl. Nr. 155/1994, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

    „2. Abfälle sind stofflich oder thermisch zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung);“

    1a. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    „(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG) als gefährlich gelten und unter welchen Voraussetzungen die Einstufung dieser Abfälle als nicht gefährlich im Einzelfall möglich ist. Dabei sind folgende gefahrenrelevante Eigenschaften heranzuziehen:

  2. explosiv (H1): Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;

  3. brandfördernd (H2): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;

  4. leicht entzündbar (H3-A):

    a) Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 °C

    (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder b) Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder c) feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen oder d) unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder e) Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;

  5. entzündbar (H3-B): flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C;

  6. reizend (H4): nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;

  7. gesundheitsschädlich (H5): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;

  8. giftig (H6): Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen),

    die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;

  9. krebserzeugend (H7): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;

  10. ätzend (H8): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;

  11. infektiös (H9): Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;

  12. teratogen (H10): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Mißbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;

  13. mutagen (H11): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;

  14. Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12);

  15. Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugungsprodukt, das eine der obengenannten Eigenschaften aufweist (H13);

  16. ökotoxisch (H14): Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.

    In dieser Liste gefährlicher Abfälle sind jedenfalls jene Abfallarten aufzunehmen, die jenen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates

    über gefährliche Abfälle entsprechen. Zur Präzisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften und zur Festlegung der Liste gefährlicher Abfälle können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden. Nur die von der Verordnung erfaßten Abfälle gelten als gefährlich.“

  17. Im § 2 Abs. 7 werden die Worte „als gefährliche Abfälle (Abs. 5) oder“ gestrichen.

  18. Nach dem § 2 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

    „(8a) Abfall(erst)erzeuger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

    durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind.“

  19. Im § 3 Abs. 2 wird nach den Worten „32 bis 39“ eingefügt: „ , 40 und 40a“.

  20. Im § 5 Abs. 2 Z 2 wird folgende lit. d eingefügt:

    „d) zur Verbringung von Abfällen oder Altölen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung;“

  21. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Der Landeshauptmann hat die erstellten Landesabfallwirtschaftspläne dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.“

  22. § 7 Abs. 1 lautet:

    „(1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 6 Abs. 1 zur Verringerung der Mengen und Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft erforderlich ist und soweit nicht nach § 8 vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

    in den Fällen des Abs. 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, Maßnahmen gemäß Abs. 2 anzuordnen.“

  23. Der § 7 Abs. 2 Ziffer 3 lautet:

    „3. zur Rücknahme, zur Wiederverwendung oder Verwertung der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., durch Hersteller und Vertreiber von Waren solcher Art oder durch bestimmte Dritte

    (insbesondere durch Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a) sowie die entsprechende Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe, Wiederverwendung oder Verwertung,“

    8a. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

    „(2a) Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Sache (Ware, Warenrest, Gebinde, Verpackungsmaterial und dergleichen) einer Verordnung gemäß Abs. 2 unterliegt, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darüber auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.“

  24. Nach § 7 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

    „(4a) Abweichend von Abs. 1 und 4 sowie § 8 Abs. 1 können auch gleichzeitig zu einer Zielverordnung nach § 8 Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle mit Verordnung gemäß Abs. 2 geregelt werden.“

  25. § 7 Abs. 6 lautet:

    „(6) Nach Abs. 2 Z 5 kann angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand einer derartigen Verordnung sind, bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr vom Anmelder im Sinn des Art. 4

    Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im Sinn des Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, (Zollkodex-Durchführungsverordnung –

    ZK-DVO). Die Anmeldescheine sind von den Zollstellen monatlich gesammelt an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übersenden.“

  26. § 7 Abs. 7 erster Satz lautet:

    „(7) In den Fällen des Abs. 6 sind die Waren, für die die Anmeldepflicht gilt, nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur [Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif] zu bezeichnen.“

  27. Dem § 7 wird folgender Abs. 12 angefügt:

    „(12) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, durch Verordnung Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die Art und Herkunft der kompostierten oder vererdeten Materialien, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe,

    von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, sowie Meßverfahren zu bestimmen. Durch Verordnung können ÖNORMEN oder Teile davon für verbindlich erklärt werden. Weiters kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der Kennzeichnung und eine bestimmte Art von Verpackung für das Inverkehrbringen von Komposten oder Erden aus Abfällen erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden,

    wenn sie den durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.“

  28. Nach § 7 werden folgende § 7a bis § 7e eingefügt:

    „§ 7a. (1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen gemäß

    § 7 Abs. 2 bedarf nach Maßgabe einer Verordnung nach § 7c Abs. 1 einer Genehmigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine dem Stand der Umwelttechnik entsprechende Sammlung und Verwertung zu gewährleisten.

    (2) Dem Antrag nach...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT