Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe der den Zivilflugplatzhaltern jedenfalls gebührenden Prozentsätze der Sicherheitsabgaben (Einbehaltungsverordnung)

Auf Grund des §.13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993, wird verordnet:

Zur angemessenen Abgeltung der nach den §§ 8 und 9 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen zu erbringenden Leistungen gebühren den Zivilflugplatzhaltern jedenfalls folgende Prozentsätze der von ihnen nach dem 1. Jänner 1994 geschuldeten Sicherheitsabgaben:

Der Flughafen Graz Betriebsges. m. b. H..........8%

Der Kärntner Flughafenbetriebsges. m. b. H. ....8%

Der Flughafen Linz Betriebsges. m...

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