Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. September 1973, mit der die Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. November 1968, BGBl. Nr. 430, über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 hat der Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Ausfuhren,

    bei denen das Bestimmungsland oder das Abnehmerland Rhodesien ist."

  2. § 2 hat zu lauten:

    „§ 2. (1) Die Ausfuhrbewilligung durch die Zollämter darf nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten anläßlich der Abfertigung ein auf der Vorderseite im stark umrandeten Teil ordnungsgemäß ausgefüllter Evidenzschein gemäß Anlage 3 vorgelegt wird.

    (2) Bei...

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