Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung geändert wird

43. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2, des Berufsreifeprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 189/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 werden nach Z 3 folgende Z 3a und 3b eingefügt:In Paragraph 2, werden nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a und 3b eingefügt:

?3a.Ziffer 3 aAbschlussprüfung in der Pflegefachassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde,Abschlussprüfung in der Pflegefachassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde,3b.Ziffer 3 bAbschluss der Ausbildung in der Medizinischen Fachassistenz nach dem Medizinische-Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012, sofern im Rahmen der Ausbildung mindestens 3.000 Unterrichtseinheiten absolviert wurden,?Abschluss der Ausbildung in der Medizinischen Fachassistenz nach dem Medizinische-Assistenzberufe-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, sofern im Rahmen der Ausbildung mindestens 3.000 Unterrichtseinheiten absolviert wurden,?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Z 8 lit. e werden nach dem Spiegelstrich In Paragraph 2, Ziffer 8, Litera e, werden nach dem Spiegelstrich ?? Metalldesign,? folgende Spiegelstriche eingefügt:

??StrichaufzählungMetalltechnik für Land- und Baumaschinen,?StrichaufzählungMetalltechnik für Metall- und Maschinenbau,?StrichaufzählungMetalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau,?StrichaufzählungMilchtechnologie,?

3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Z 8a wird im ersten Spiegelstrich die Wendung In Paragraph 2, Ziffer 8 a, wird im ersten Spiegelstrich die Wendung ?in der Fassung der Novelle vom 31. Oktober 2003, kundgemacht im 73. Jahrgang, 44. Stück, 579...

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