Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung ? Sonderausgaben-DÜV) geändert wird

82. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung ? Sonderausgaben-DÜV) geändert wird

Auf Grund des § 18 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 200/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 18, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung ? Sonderausgaben-DÜV), BGBl. II Nr. 289/2016, zuletzt geändert durch das BGBl. II Nr. 579/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung ? Sonderausgaben-DÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 6, wird wie folgt geändert:

  1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung ?(1)? und nach der Wortfolge ?3. Jänner eines Kalenderjahres? wird die Wortfolge ?oder der an seine Stelle tretende Tag? eingefügt.

  2. Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

  3. ?(2)Absatz 2Ist der 3. Jänner eines Kalenderjahres ein Bankfeiertrag, tritt an seine Stelle der nächstfolgende Bankarbeitstag.?
  4. 2.Novellierungsanordnung 2, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

  5. In Abs. 1 Z 1 lit. a werden das Wort a) In Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, werden das Wort ?Homepage? durch das Wort ?Webseite? und der Verweis ?§ 4a Abs. 8 EStG 1988??§ 4a Absatz 8, EStG 1988? durch den Verweis ?§ 4a Abs. 5 Z 3 EStG 1988??§ 4a Absatz 5, Ziffer 3, EStG 1988? ersetzt.

  6. In Abs. 1 Z 1 lauten die lit. c und d:b) In Absatz eins, Ziffer eins, lauten die Litera c und d:

    ?c)Litera cdie GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,d)Litera ddie OeAD GmbH gemäß...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT