Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung ? Sonderausgaben-DÜV) geändert wird
82. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung ? Sonderausgaben-DÜV) geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 200/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 18, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung ? Sonderausgaben-DÜV), BGBl. II Nr. 289/2016, zuletzt geändert durch das BGBl. II Nr. 579/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung ? Sonderausgaben-DÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 6, wird wie folgt geändert:
-
Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung ?(1)? und nach der Wortfolge ?3. Jänner eines Kalenderjahres? wird die Wortfolge ?oder der an seine Stelle tretende Tag? eingefügt.
-
Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
- ?(2)Absatz 2Ist der 3. Jänner eines Kalenderjahres ein Bankfeiertrag, tritt an seine Stelle der nächstfolgende Bankarbeitstag.?
-
In Abs. 1 Z 1 lit. a werden das Wort a) In Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, werden das Wort ?Homepage? durch das Wort ?Webseite? und der Verweis ?§ 4a Abs. 8 EStG 1988??§ 4a Absatz 8, EStG 1988? durch den Verweis ?§ 4a Abs. 5 Z 3 EStG 1988??§ 4a Absatz 5, Ziffer 3, EStG 1988? ersetzt.
-
In Abs. 1 Z 1 lauten die lit. c und d:b) In Absatz eins, Ziffer eins, lauten die Litera c und d:
?c)Litera cdie GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,d)Litera ddie OeAD GmbH gemäß...
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN