Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, die Prüfungsordnung BMHS und die Prüfungsordnung Bildungsanstalten geändert werden

160. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, die Prüfungsordnung BMHS und die Prüfungsordnung Bildungsanstalten geändert werden

Artikel 1

Änderung der Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2015, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel samt Kurztitel lautet:

?Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten)?

2. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

?Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
§ 3. Prüfungsgebiete
2. AbschnittVorprüfung
§ 4. Prüfungstermine der Vorprüfung
§ 5. Prüfungsgebiete der Vorprüfung
§ 6. Durchführung der Vorprüfung
3. AbschnittHauptprüfung
1. UnterabschnittAbschließende Arbeit
§ 7. Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, Abschlussarbeit)
§ 8. Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit
§ 9. Durchführung der abschließenden Arbeit
§ 10. Prüfungstermine der abschließenden Arbeit
2. UnterabschnittKlausurprüfung
§ 11. Prüfungstermine der Klausurprüfung
§ 12. Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 13. Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete
§ 14. Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete
§ 15. Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten ?Deutsch? und ?Slowenisch? (als Unterrichtssprache) an höheren Schulen
§ 16. Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet ?Lebende Fremdsprache? an höheren Schulen
§ 17. Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet ?Angewandte Mathematik? an höheren Schulen
§ 18. Durchführung der Klausurprüfung
§ 19. Mündliche Kompensationsprüfung
3. UnterabschnittMündliche Prüfung
§ 19a. Prüfungstermine der mündlichen Prüfung
§ 20. Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 21. Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen
§ 22. Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen
§ 23. Durchführung der mündlichen Prüfung
4. AbschnittBesondere Bestimmungen
1. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren technischen Lehranstalt(einschließlich des Aufbaulehrganges)
§ 24. Diplomarbeit
§ 25. Klausurprüfung
§ 26. Mündliche Prüfung
2. UnterabschnittAbschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
§ 27. Abschlussarbeit
§ 28. Klausurprüfung
§ 29. Mündliche Prüfung
3. UnterabschnittAbschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen
§ 30. Abschlussarbeit
§ 31. Klausurprüfung
§ 32. Mündliche Prüfung
4. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode(einschließlich des Aufbaulehrganges)
§ 33. Diplomarbeit
§ 34. Klausurprüfung
§ 35. Mündliche Prüfung
5. UnterabschnittAbschlussprüfung an der Fachschule für Mode
§ 36. Abschlussarbeit
§ 37. Klausurprüfung
§ 38. Mündliche Prüfung
6. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung
§ 39. Diplomarbeit
§ 40. Klausurprüfung
§ 41. Mündliche Prüfung
7. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus(einschließlich des Aufbaulehrganges)
§ 42. Vorprüfung
§ 43. Diplomarbeit
§ 44. Klausurprüfung
§ 45. Mündliche Prüfung
8. UnterabschnittAbschlussprüfung an der Tourismusfachschule
§ 46. Abschlussarbeit
§ 47. Klausurprüfung
§ 48. Mündliche Prüfung
9. UnterabschnittAbschlussprüfung an der Hotelfachschule
§ 49. Abschlussarbeit
§ 50. Klausurprüfung
§ 51. Mündliche Prüfung
10. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Ausbildungszweige ?Kultur- und Kongressmanagement? sowie ?Umwelt und Wirtschaft?)
§ 52. Vorprüfung
§ 53. Diplomarbeit
§ 54. Klausurprüfung
§ 55. Mündliche Prüfung
11. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(Ausbildungszweig ?Kultur- und Kongressmanagement?)
§ 56. Diplomarbeit
§ 57. Klausurprüfung
§ 58. Mündliche Prüfung
12. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(Ausbildungszweig ?Umwelt und Wirtschaft?)
§ 59. Diplomarbeit
§ 60. Klausurprüfung
§ 61. Mündliche Prüfung
13. UnterabschnittAbschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
§ 62. Abschlussarbeit
§ 63. Klausurprüfung
§ 64. Mündliche Prüfung
14. UnterabschnittAbschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe
§ 65. Abschlussarbeit
§ 66. Klausurprüfung
§ 67. Mündliche Prüfung
15. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie(einschließlich des Aufbaulehrganges)
§ 68. Diplomarbeit
§ 69. Klausurprüfung
§ 70. Mündliche Prüfung
16. UnterabschnittAbschlussprüfung an der Handelsschule
§ 71. Abschlussarbeit
§ 72. Klausurprüfung
§ 73. Mündliche Prüfung
17. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
§ 74. Diplomarbeit
§ 75. Klausurprüfung
§ 76. Mündliche Prüfung
18. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
§ 77. Diplomarbeit
§ 78. Klausurprüfung
§ 79. Mündliche Prüfung
19. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
§ 80. Diplomarbeit
§ 81. Klausurprüfung
§ 82. Mündliche Prüfung
20. UnterabschnittDiplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
§ 83. Diplomarbeit
§ 84. Klausurprüfung
§ 85. Mündliche Prüfung
21. UnterabschnittDiplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
§ 86. Diplomarbeit
§ 87. Klausurprüfung
§ 88. Mündliche Prüfung
22. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt(einschließlich des Aufbaulehrganges)
§ 89. Diplomarbeit
§ 90. Klausurprüfung
§ 91. Mündliche Prüfung
5. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 92. Übergangsbestimmung
§ 93. Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018)
§ 94. Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 16 (Abschlussprüfung an der Handelsschule im Haupttermin 2016)
§ 95. Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 93) Anlage 2 (zu § 94)?

3. § 1 samt Überschrift lautet:

?Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1. die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,
2. die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten zumindest dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen sowie der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen),
3. die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,
4. die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
5. die Aufbaulehrgänge der in Z 1 und 4 genannten Schulen und
6. die Lehrgänge der in Z 3 genannten Schulen
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Kollegs und die als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.?

4. § 2 Abs. 1 lautet:

?(1) Die abschließende Prüfung erfolgt

1. an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4), den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Abs. 1 Z 3) sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
2. an den Lehrgängen höherer Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Abs. 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung und
3. an den berufsbildenden mittleren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 2) in Form einer Abschlussprüfung.?

5. § 2 Abs. 4 Z 1 lautet:

?1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form
a) einer Diplomarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 genannten höheren Schulen oder
b) einer Abschlussarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten mittleren Schulen,?

6. § 2 Abs. 4 letzter Satz lautet:

?An höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6) sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.?

7. In § 2 Abs. 5 wird das Wort ?Zusatzprüfungen? durch die Wendung ?Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung? ersetzt.

8. In § 3 Abs. 1 wird das Wort ?Diplomarbeit? durch die Wendung ?abschließende Arbeit...

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