Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (6. Novelle zur FSG-GV)

285. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (6. Novelle zur FSG-GV) Auf Grund der §§ 8 und 34 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2014, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit verordnet:

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 280/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. organische Veränderungen, die eine respiratorische Insuffizienz verursachen,?

2. In § 17 Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge ?fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder?.

3. § 22 Abs. 3 letzter Satz lautet:

?Ein sachverständiger Arzt ist verpflichtet, im Zeitraum des dritten bis fünften Jahres nach seiner Bestellung oder Wiederbestellung an verkehrsmedizinischen Fortbildungskursen im Ausmaß von mindestens vier Stunden teilzunehmen.?

4. In § 22 Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge ?§ 19 Ärztegesetz, BGBl. Nr. 373/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 752/1996? ersetzt durch die Wortfolge ?§ 45 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2005?.

5. In § 22 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge ?§ 20a Ärztegesetz 1984? ersetzt durch die Wortfolge ?§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2009?.

6. § 23 Abs. 1 Z 3 lautet:

?3. für Wiederholungsuntersuchungen?..???????????????????30 Euro, wobei dieses Gutachten auch für die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 verwendet werden kann.?

7. § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Sachverständige Ärzte, die im letzten fünfjährigen Bestellungszeitraum einmal einen verkehrsmedizinischen Fortbildungskurs absolviert haben, müssen für die Wiederbestellung als...

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