Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der eine Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höhere gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten und Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe erlassen wird (Lehrpläne der humanberuflichen Schulen) und die Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, die Verordnung über Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, die Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, die Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und...

340. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der eine Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höhere gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten und Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe erlassen wird (Lehrpläne der humanberuflichen Schulen) und die Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, die Verordnung über Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, die Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, die Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höhere gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten und Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (Lehrpläne der humanberuflichen Schulen) Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6, 58, 62, 63, 72, 73, 76 und 77, sowie
2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,
wird verordnet:

§ 1. Für die nachstehend genannten Schulformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1. Einjährige Haushaltungsschule (Anlage A1)
2. Zweijährige Hauswirtschaftsschule (Anlage A2)
3. Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A3)
4. Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Hörbeeinträchtigte (Anlage A4)
5. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage A5)
6. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe ? Aufbaulehrgang (Anlage A6)
7. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe ? Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte (Anlage A7)
8. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe ? Fachrichtung ?Kommunikations- und Mediendesign? (Anlage A8)
9. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe ? Fachrichtung ?Sozialmanagement? (Anlage A9)
10. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe ? Fachrichtung ?Umwelt und Wirtschaft? (Anlage A10)
11. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe ? Fachrichtung ?Kultur- und Kongressmanagement? (Anlage A11)
12. Hotelfachschule (Anlage B1)
13. Tourismusfachschule (Anlage B2)
14. Höhere Lehranstalt für Tourismus (Anlage B3)
15. Höhere Lehranstalt für Tourismus ? Aufbaulehrgang (Anlage B4)
16. Kolleg für Tourismus (Anlage B5)
17. Fachschule für Mode (Anlage C1)
18. Höhere Lehranstalt für Mode (Anlage C2)
19. Höhere Lehranstalt für Mode ? Aufbaulehrgang Mode (Anlage C3)
20. Höhere Lehranstalt ? Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design (Anlage C4)
21. Höhere Lehranstalt ? Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Herren (Anlage C 5)
22. Höhere Lehranstalt ? Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode ? Design ? Textil (Anlage C 6)
23. Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung (Anlage D1)
24. Kolleg für Kunst und Gestaltung ? Schwerpunkt ?Schmuck ? Design? (Anlage D2)
25. Fachschule für Sozialberufe (Anlage E1)
26. Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation (Anlage F1)

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken ?Lehrverpflichtungsgruppe? der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des...

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