Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten (KMA-Verordnung)

70. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten (KMA-Verordnung) Auf Grund der §§ 46 Abs. 3 und 56 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 bestehenden Medizinischen Universitäten und Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (im Folgenden als ?Universitäten? bezeichnet).

(2) Die §§ 3, 5 bis 8, 10 und 12 dieser Verordnung sind auf Universitäten gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden, soweit und solange für die Standorte dieser Universitäten eine Vereinbarung zwischen dem Bund oder der Medizinischen Universität (§ 29 Abs. 5 UG) einerseits und dem für die betreffende Krankenanstalt zuständigen Land bzw. Rechtsträger andererseits über Angelegenheiten des Klinischen Mehraufwandes gemäß § 55 Z 1 bzw. 2 KAKuG besteht.

(3) In den Fällen des Abs. 2 gilt der auf Grund der betreffenden Vereinbarung nach dem Stand vom 1. Juli 2016 für das Jahr 2016 zu leistende Betrag auch für die Folgejahre als Höhe des Kostenersatzes gemäß § 55 Z 2 KAKuG, solange sich nicht das Land für eine Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung entscheidet. Der Bund oder das Land kann im letzten Jahr der Gültigkeit der bestehenden Vereinbarung die Aufnahme von Beratungen darüber verlangen, ob der seit dem Jahr 2016 jährlich geleistete Betrag auch weiterhin die Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG abdeckt und daher über den Zeitpunkt des Auslaufens der Vereinbarung hinaus als Abgeltungsbetrag zu leisten ist. Ergeben die Beratungen, dass dieser Jahresbetrag nicht mehr angemessen ist, kann eine Anpassung vereinbart werden.

Kostenersatz des Bundes

§ 2. (1) Gemäß § 55 KAKuG ersetzt der Bund

1. die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich der Lehre und Forschung an Universitäten gemäß § 1 Abs. 1 dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen der universitären Lehre und Forschung ergeben,
2. die Mehrkosten, die sich beim Betrieb der unter Z 1 genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen der universitären Lehre und Forschung ergeben; darin enthalten sind auch Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Wartung von Gebäuden,
3. die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse oder die aufgrund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 KAKuG herangezogene Personen.

(2) Entsprechend dem Verursacherprinzip des § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, ist der Bund berechtigt, den Rechtsträgern der Krankenanstalten bei der Abrechnung des Klinischen Mehraufwandes die den Universitäten und dem Bund durch die Mitwirkung von Universitätspersonal an der Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung (§ 29 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 UG) entstehenden Mehrkosten sowie die Kosten für Versorgungsleistungen der Universitäten für den Bereich der Krankenversorgung (§ 7 Abs. 3) als Gegenforderungen in Rechnung zu stellen.

(3) Welche Gebäude, Gebäudeteile und Ersteinrichtungen für den Lehr- und Forschungsbetrieb der Universitäten zur Verfügung stehen und künftig zur Verfügung stehen sollen, wird in den schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund (unter Einbeziehung der betreffenden Universitäten als Nutzer) und den für die Wirtschaftsaufsicht über diese Krankenanstalten zuständigen Gebietskörperschaften (unter Einbeziehung der Rechtsträger dieser Krankenanstalten) über die Kostenbeteiligung des Bundes an den geplanten Bau- und Einrichtungsmaßnahmen festgelegt. Nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ist von der Universität gemeinsam mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine schriftliche ?Ist-Stand?-Erhebung über die für den Lehr- und Forschungsbetrieb zur Verfügung stehenden Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen vorzunehmen (§ 29 Abs. 5 UG und § 3c KAKuG).

(4) Welche Forschungsgeräte, medizinisch-technischen Geräte und anderen technischen Geräte, Verbrauchsgüter und Versorgungsleistungen zur Erfüllung der den Universitäten obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben erforderlich sind, wird in den gemäß § 29 Abs. 4 Z 3 UG zwischen der betreffenden Universität und dem Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt abgestimmten Planungen festgelegt und bewertet.

(5) Für die Nutzung der mit Kostenbeteiligung des Bundes bzw. der Universität finanzierten Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen (§ 4), Geräte (§ 5) und Versorgungsleistungen (§ 7) durch die Universität dürfen weder dem Bund noch der Universität noch Universitätsangehörigen oder Förderungs- bzw. Auftraggebern (§§ 26 und 27 UG) kalkulatorische Kosten, Mietzinse oder andere Nutzungsentgelte in Rechnung gestellt werden.

(6) Welche nach Organisationseinheiten, Funktionen und Bedienstetengruppen geordnete Personalkapazität des Rechtsträgers der Krankenanstalt für den universitären Lehr- und Forschungsbetrieb bzw. welche Personalkapazität der Universität für die Krankenversorgung erforderlich ist, wird in den gemäß § 29 Abs. 5 UG und § 3c KAKuG abzuschließenden Zusammenarbeitsvereinbarungen festgelegt und bewertet.

Rahmenbedingungen für die Ermittlung des Kostenersatzes

§ 3. (1) Die Universitäten haben in Zusammenarbeit mit den Rechtsträgern der Krankenanstalten erstmals zum 30. April 2018 dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eine mittelfristige Gesamtplanung für die nächsten drei Jahre vorzulegen. Diese mittelfristige Planung ist alle drei Jahre zu aktualisieren. Bei diesen Planungen sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes und des Rechtsträgers der betreffenden Krankenanstalt, die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Universität bzw. Krankenanstalt sowie für den Planungszeitraum bereits abgeschlossene Leistungsvereinbarungen zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 4 Z 3 UG) sind zu beachten.

(2) Die Tabellen laut Muster der Anlagen A bis F zu dieser Verordnung dienen der Unterstützung der Universitäten und der Rechtsträger der Krankenanstalten bei der jährlichen...

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