Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Reifeprüfung in den als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS-B)

54. Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Reifeprüfung in den als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS-B) Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Formen und Umfang der Reifeprüfung
§ 3. Prüfungsgebiete
2. AbschnittHauptprüfung
1. UnterabschnittVorwissenschaftliche Arbeit
§ 4. Prüfungsgebiet
§ 5. Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit
§ 6. Durchführung der vorwissenschaftlichen Arbeit
§ 7. Prüfungstermine der vorwissenschaftlichen Arbeit
2. UnterabschnittKlausurprüfung
§ 8. Prüfungstermine der Klausurprüfung
§ 9. Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 10. Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete
§ 11. Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete
§ 12. Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet ?Deutsch?
§ 13. Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten ?Erste lebende Fremdsprache? und ?Zweite lebende Fremdsprache?
§ 14. Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet ?Latein?
§ 15. Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet ?Mathematik?
§ 16. Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet ?Darstellende Geometrie?
§ 17. Durchführung der Klausurprüfung
§ 18. Mündliche Kompensationsprüfung
3. UnterabschnittMündliche Prüfung
§ 19. Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 20. Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen
§ 21. Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen
§ 22. Durchführung der mündlichen Prüfung
3. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 23. Übergangsbestimmung
§ 24. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen und regelt die Durchführung der Reifeprüfung.

Formen und Umfang der Reifeprüfung

§ 2. (1) Die Reifeprüfung besteht aus einer Hauptprüfung.

(2) Die Hauptprüfung besteht aus

1. einer vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
2. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und
3. einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.

(3) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Prüfungsgebiete

§ 3. (1) Die vorwissenschaftliche Arbeit umfasst ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

(2) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der Reifeprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

(3) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

2. Abschnitt

Hauptprüfung

1. Unterabschnitt

Vorwissenschaftliche Arbeit

Prüfungsgebiet

§ 4. Die vorwissenschaftliche Arbeit besteht aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema gemäß § 3 einschließlich deren Präsentation und Diskussion.

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 5. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten zu erfolgen. Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch sechs vorwissenschaftliche Arbeiten pro Schuljahr und nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie oder er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.

(2) Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der zuständigen Schulbehörde innerhalb der ersten acht Wochen des zweiten der erstmaligen Abgabe der schriftlichen Arbeit vorangehenden Halbjahres im Dienstweg zur Zustimmung vorzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Themas die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes ?vorwissenschaftliche Arbeit? durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(4) Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten), ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen. Sie kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.

(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500...

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