Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert wird; Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

216. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert wird; Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018, insbesondere dessen §§ 6 und 39 sowie
2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. III § 2 wird folgender Abs. 24 angefügt:

?(24) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2018 treten wie folgt in Kraft:

1. Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Z 2 lit. a tritt hinsichtlich der 6. und 7. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 8. Klassen mit 1. September 2019 in Kraft.
2. Anlage D tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des 1. bis 3. Semesters mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. Februar bzw. mit 1. September der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.?

2. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 2 (Oberstufe) lit a (Pflichtgegenstände) wird im Pflichtgegenstand Griechisch in dem die 6. Klasse betreffenden Abschnitt dem das Kompetenzmodul 3 betreffenden Unterabschnitt folgender Spiegelstrich angefügt:

?- vertiefte Einsichten in die antike Kultur und ihr Fortwirken gewinnen?

3. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Z 2 lit. a wird im Pflichtgegenstand Mathematik in dem die 7. Klasse betreffenden Abschnitt in dem das Kompetenzmodul 6 betreffenden Unterabschnitt in dem den Kompetenzbereich Erweiterungen und Exaktifizierungen der Differentialrechnung betreffenden Unterabschnitt der Text des vierten Spiegelstrichs aufrecht (upright) und der Text des fünften Spiegelstrichs kursiv gesetzt.

4. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Z 2 lit. a wird im Pflichtgegenstand Chemie in dem die 8. Klasse betreffenden Abschnitt in dem das 7. Semester betreffenden Unterabschnitt in dem den Kompetenzbereich Substanz und Energie betreffenden Unterabschnitt der Text des letzten Absatzes kursiv gesetzt.

5. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Z 2 lit. a wird im Pflichtgegenstand Chemie in dem die 8. Klasse betreffenden Abschnitt in dem das 8. Semester betreffenden Unterabschnitt in dem den Kompetenzbereich Chemische Grundlagen des Lebens betreffenden Unterabschnitt folgender Text kursiv gesetzt:

?Zusätzlich im Realgymnasium mit vertiefendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik:

- Struktur und Funktion biologischer Membranen beschreiben
- Aspekte der Pharmakologie und Toxikologie an ausgewählten Beispielen darstellen?

6. Anlage D (Lehrplan des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige) lautet:

?Anlage D

LEHRPLÄNE DES GYMNASIUMS, DES REALGYMNASIUMS UND DES WIRTSCHAFTSKUNDLICHEN REALGYMNASIUMS FÜR BERUFSTÄTIGE

ERSTER TEIL

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

1. Funktion und Gliederung des Lehrplans

Der vorliegende Lehrplan stellt einerseits die für die Einheitlichkeit und Durchlässigkeit des Schulwesens notwendigen Vorgaben dar und eröffnet andererseits Freiräume, die der Konkretisierung am Standort vorbehalten sind. Der Lehrplan dient als Grundlage für

? die Planung und Steuerung des Unterrichts in inhaltlicher und in methodischer Hinsicht,
? schulautonome Lehrplanbestimmungen,
? die Planungen der schulpartnerschaftlichen Gremien,
? das standortbezogene Bildungsangebot,
? die Berücksichtigung der individuellen Interessen und persönlichen Lebensrealität der Studierenden.

Der Lehrplan gliedert sich in das Allgemeine Bildungsziel, die Allgemeinen Didaktischen Grundsätze, den Teil Schul- und Unterrichtsplanung, die Stundentafeln und die Lehrpläne für die einzelnen Unterrichtsgegenstände.

Das Allgemeine Bildungsziel definiert gemeinsam mit den Allgemeinen Didaktischen Grundsätzen und dem Teil Schul- und Unterrichtsplanung Verbindlichkeiten, Verantwortlichkeiten und Freiräume für die Umsetzung des Lehrplans.

Die Stundentafeln nennen Unterrichtsgegenstände, geben das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände an und definieren die Freiräume für schulautonome Maßnahmen.

Die Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände enthalten im Rahmen der Bildungs- und Lehraufgabe auch Beiträge zu den Bildungsbereichen. Im Abschnitt ?Didaktische Grundsätze? werden Anleitungen zur Gestaltung des Unterrichts gegeben und im Abschnitt ?Lehrstoff? werden die zu erreichenden Ziele bzw. Inhalte festgelegt.

2. Gesetzlicher Auftrag

Die allgemein bildende höhere Schule für Berufstätige hat gemäß § 37 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Personen, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden, eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und zur Universitätsreife zu führen.

Die dabei zu leistende Bildungsarbeit orientiert sich an § 2 des Schulorganisationsgesetzes; sie hat insbesondere auch die Heterogenität im Hinblick auf die Altersstruktur, die bisherige Schullaufbahn, die Berufs- und Lebenserfahrung, das soziale Umfeld sowie die unterschiedlichen Werthaltungen und Lebensziele der erwachsenen Studierenden zu berücksichtigen. Dabei sind kritisches Denken und selbstständige Reflexion besonders zu fördern.

Das Gymnasium, das Realgymnasium und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige entsprechen in ihren Bildungszielen den gleichnamigen Formen der Tagesschulen, erreichen diese aber in einer den besonderen Bedingungen des zweiten Bildungsweges entsprechenden anderen (inneren) Organisationsstruktur gemäß § 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge ? SchUG-BKV (ua. auch durch Fernunterricht) und einer gemäß den speziellen Bedürfnissen von erwachsenen Studierenden eigenständigen Andragogik.

3. Leitvorstellungen

Der Bildungsprozess erfolgt vor dem Hintergrund rascher gesellschaftlicher Veränderungen insbesondere in den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft, Technik, Umwelt und Recht. Im Zusammenhang mit der Globalisierung der Wirtschaft, vielfältigen Krisenerscheinungen und Konfliktregionen sowie damit einhergehenden Migrationsbewegungen stellen sich verstärkt Herausforderungen in den Bereichen sozialer Zusammenhalt, Verteilungsgerechtigkeit, interkulturelle Begegnungen und Geschlechtergleichstellung. In diesem Zusammenhang kommt der Auseinandersetzung mit der regionalen, österreichischen und europäischen Identität unter dem Aspekt der Weltoffenheit besondere Bedeutung zu. Akzeptanz, Respekt und gegenseitige Achtung sind wichtige Erziehungsziele insbesondere im Rahmen des interkulturellen Lernens und des Umgangs der Geschlechter miteinander.

Die Wahrnehmung von demokratischen Mitsprache- und Mitgestaltungsmöglichkeiten in den unterschiedlichen Lebens- und Gesellschaftsbereichen erfordert die Befähigung zur sach- und wertbezogenen Urteilsbildung und zur Übernahme sozialer Verantwortung. Zur Entwicklung dieser Fähigkeiten ist in hohem Maße Selbstsicherheit sowie selbstbestimmtes und selbst organisiertes Lernen und Handeln zu fördern.

Die Studierenden sollen eigene weltanschauliche Konzepte entwerfen und ihre eigenen Lebenspläne und eigenen Vorstellungen von beruflichen Möglichkeiten entwickeln. Die Studierenden sind sowohl zum selbstständigen Handeln als auch zur Teilnahme am sozialen Geschehen anzuhalten. Im Rahmen der Schulgemeinschaft sollen Studierende Fähigkeiten erwerben, die später in Ausbildung und Beruf dringend gebraucht werden, etwa für die Bewältigung kommunikativer und kooperativer Aufgaben.

Den Fragen und dem Verlangen nach einem sinnerfüllten Leben in einer menschenwürdigen Zukunft hat der Unterricht mit einer auf ausreichende Information und Wissen aufbauenden Auseinandersetzung mit ethischen und moralischen Werten und der religiösen Dimension des Lebens zu begegnen. Die jungen Menschen sind bei der Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu fördern und in der Herausforderung, in ihrem Dasein einen Sinn zu finden, zu stützen.

Die Würde jedes Menschen, seine Freiheit und Integrität, die Gleichheit aller Menschen sowie die Solidarität mit den Schwachen und am Rande Stehenden sind wichtige Werte, die in der Schule zu vermitteln sind.

Innovative Technologien der Information und Kommunikation sowie die Massenmedien dringen immer stärker in alle Lebensbereiche vor. Besonders Multimedia und Telekommunikation sind zu Bestimmungsfaktoren für die sich fortentwickelnde Informationsgesellschaft geworden. Im Rahmen des Unterrichts ist diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen und das didaktische Potenzial der Informationstechnologien bei gleichzeitiger kritischer, rationaler Auseinandersetzung mit deren Wirkungsmechanismen in Wirtschaft und Gesellschaft nutzbar zu machen.

Den Studierenden sind relevante Erfahrungsräume zu eröffnen und geeignete Methoden für eine gezielte Auswahl aus computergestützten Informations- und Wissensquellen zur Verfügung zu stellen.

Der Unterricht hat sich entsprechend § 18 SchUG-BKV sowohl an wissenschaftlichen Erkenntnissen als auch an den Erfahrungen und Möglichkeiten, die die Studierenden aus ihrer Lebenswelt mitbringen, zu orientieren.

Im Sinne der gemeinsamen Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände hat der Unterricht die fachspezifischen Aspekte der...

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